Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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F. 2. 
Es soll aber auch überhaupt niche mehr erforderlich seyn, in Nokariaks-Instrumenten 
die Zeit der Handlung nach des jedesmaligen Königs Regierung zu bestimmen, und sich 
dabei in dieser Beziehung des dem Generale vom 6ten Juni 1807 angefügten, mit O 
bezeichnerten, Formulars zu bedienen. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und von sämmrlichen 
Unsren Scaatsministern contrasignire, auch mic dem Königlichen Siegel bedrucke worden. 
So geschehen zu Dresden, am 1 1ten Februar 1832. 
Anton. 
Friedrich August, H. k. S. 
G 
von Lindenau. von Zezschwitz. von Minckwitz. 
von Koͤnneritz. von Zeschau. D. Muͤller.