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F. 2.
Es soll aber auch überhaupt niche mehr erforderlich seyn, in Nokariaks-Instrumenten
die Zeit der Handlung nach des jedesmaligen Königs Regierung zu bestimmen, und sich
dabei in dieser Beziehung des dem Generale vom 6ten Juni 1807 angefügten, mit O
bezeichnerten, Formulars zu bedienen.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und von sämmrlichen
Unsren Scaatsministern contrasignire, auch mic dem Königlichen Siegel bedrucke worden.
So geschehen zu Dresden, am 1 1ten Februar 1832.
Anton.
Friedrich August, H. k. S.
G
von Lindenau. von Zezschwitz. von Minckwitz.
von Koͤnneritz. von Zeschau. D. Muͤller.