1 181 )
b) der ebendaselbst erwaͤhnte, auf Vertrag, rechtsguͤltigem Herkommen oder rechtlichen
Entscheidungen beruhende Dienstzwang im engern Sinne, und
c) die 9. 92. des angezogenen Mandats erwähnte geseßliche Verbindlichkeie der
Gerichksunkerehanen zur Bewachung der Rictersite in Zeicen der Unsicherheit.
Wielmehr soll die unter a. gedachte Arc des Dienstzwangs sofore nach Bekannemachung
dieses Gesetzes ohne Weiteres aufhören.
Der unter b. erwähnte Dienstzwang im engern Sinne aber fälle mic dem Eincritte
des Jahres Einkausend, Achthundert Sechs und Dreißig, in denjenigen Orten
aber, wo es noch früher zur allgemeinen Ablösung aller Dienste und Frohnen kommt, vom
Tage, mit welchem die wirkliche Ausführung des abgeschlossenen Ablösungsvertrags einerite,
unentcgeldlich hinweg.
Eine Folge der sofortigen Aufhebung des geseßblichen Dienstzwanges ist es übri-
gens, daß die Unterthanenkinder aus dem Bauernstande, welche, ehe sie ein Handwerk ler-
nen wollen, vermöge des Mandats vom 6ten November 1766, des Generale vom 31 sten
März 1767 und der General-Innungs-Arcikel Cap. I. §. 1., zuvor vier Jahre bei der
tandwirehschaft zu dienen haben, nicht mehr gehalten find, zwei von diesen Jahren bei der
Gerichtsherrschafe abzudienen, insofern sie nicht noch vermöge des Dienstzwanges im engern
Sinne (b.) dazu verbunden sind.
Die unter c. gedachten gesetzlichen Wachdienste sollen dagegen, von Bekannemachung
dieses Gesetzes an, niche mehr gefordert, auch soll den Uncerthanen dafür eine Eneschädi-
gung nicht angesonnen werden. «
Doch bleiben die Unterthanen jedes Orts verbunden, zu allen sicherheitspolizeilichen
Zwecken, so weit noͤthig, nach den jedesmaligen Anordnungen der Ortspolizeibehoͤrde, per-
soͤnlich mitzuwirken, so wie denn auch die etwa auf besondern Rechtstiteln beruhenden
Wachdienste der Abloͤsung unterworfen sind.
g. 54.
Von Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes an, sollen Leistungen, welche, nach den
Bestimmungen desselben, der Ablösung uncerworfen sind, nicht mehr durch Verträge erwor-
ben werden können. ·
s.55.
Jedoch koͤnnen auch kuͤnftighin noch solche Vertraͤge guͤltig abgeschlossen werden, worin
gemessene Spann- oder Handdienste, so wie andere, nach diesem Gesetze, der Abloͤslichkeit
unterliegende Leistungen bedungen und versprochen werden, sobald nur dabei zugleich festge-
setzt wird, daß und in welcher Maße den Verpflichteten deshalb die Ablösung mit Kapital—
zahlung freistehen, und daß selbige jederzeit nach vorgaͤngiger, von dem Verpflichteten zu
bewirkender, halbjaͤhriger Aufkuͤndigung eintreten solle.
26
Beschrankung
der künftigen
Erwerbung von
Diensten u. s w.
durch Verträge.
Ausnahme da-
von.