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. 67.
Der Berechtigke ist, wenn ihm eine ganze Klasse, als verpflichte#, gegenüber stehe,
nur in den Fällen gegen Einzelne in derselben auf Ablösung zu provociren besuge, in wel-
chen der einzelne Verpflichtete ein Reche zur Provocation hat. (G. 57.)
In allen Fällen, wo nur einer Gesammtheit von Verpflichteten das Provocationsrecht
im Ganzen zusteht (I. 58. und 59.), kann er es nur gegen diese Gesammeheit ausüben.
. 68.
Abzulösende Dienste und Frohnen (§. 51. a.) sind nach dem Betrage der Kosten ab-
zuschätzen, welchen der Berechtigte aufwenden muß, um die, nach bisheriger Feldeinthei-
lung und Bewirthschaftungsart, so wie nach der Beschaffenbeit der Dienste selbst, damie
bisber bestrittene Arbeit zu bewerkstelligen. Uibrigens sind bei Abschätzung der Dienste und
Frohnen, so wie anderer der Ablösung unterliegenden teistungen (I. 51. p.), die in den
nachstehenden 99#vhen (69. bis mic 99.) enthaltenen Grundsäße anzuwenden.
K. 60.
Bei Ablösung aller und jeder Dienste, Frohnen und anderer Leistungen, ist der Werth
der Vergütung oder sonstigen Gegenleistung, welche der Verpflichtete von dem Berechtigeen gen
dafür zu erbalten hat, so wie der dem tetztern durch die Gegenleistung, oder auch in son-
stiger Beziehung auf die Leistung selbst erwachsende Nebenaufwand, von dem Werthe der
abzulösenden teisiung in Abrechnung zu bringen.
K. 70.
Unter den abzulösenden Diensten und Frohnen (mit Ausnahme der §S. 76. besonders zu
erwähnenden Baudienste) sind drei Hauptklassen zu unterscheiden:
a) solche, welche nach gewissen Tagen oder Stunden geleistet werden;
b) solche, welche die Vollbringung bestimmrer, abgeschlossener, in gewissen Zeiträumen.
regelmäßig und in gleichem Umfange, jedoch ohne Zeitmaß dabei, Statt findender teistun-
gen zum Gegenstande haben, als z. B. die Verpflichtung, jährlich eine bestimmee Quan-
tität Holz aus einer niche zu überschreitenden Entfernung anzufahren, und
I%) solche, welche weder hinsichtlich der Zeit auf eine gewisse Zahl von Tagen oder
Stunden, noch binsichtlich der Arc der teistungen bestimme und beschränkt sind. Hierzu
gehören eben sewohl diejenigen Dienste, welche dem berecheigten Grundstücke zu allen Ver-
richtungen, ohne Ausnahme und Jahr aus Jahr ein, kagtäglich Vor= und Nachmittags ge-
leistet werden müssen, als auch diejenigen, welche sich zwar auf die Vollbringung einer be-
stimm#een Art von teistungen beschränken, aber nicht alljährlich regelmäßig in gleichem Um-
fange wiederkehren.
Ausübung des
Provocations=
rechts durch den.
Berechtigten.
Allgemeine
Grundsätze über
die Art der Ab-
schätzung.
Abrechnung der
Gegenleistun-
Besondere
Grundsätze über
die Dienste und
Frohnen, mit
Ausnahme der
Baudienste.