Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Abloͤsungsfaͤlle 
bei Erbzins= und 
Zinsgrundstük- 
ken. 
(190 ) 
9. 82. 
Bei Erbzinsgrundstuͤcken und gewoͤhnlichen Zinsgrundstuͤcken sollen folgende Grundsaͤtze 
zur Anwendung kommen: 
a) Bestehe der davon zu entrichtende Zins in baarem Gelde, so ist er nach der §. 52. 
unter c. enrhaltenen Bestimmung zu beurtheilen, und mirhin nur durch freie Vereinigung 
beider Theile ablöslich. 
Lehnwaare. 
(Lehngeld) 
Abschätzung 
der Laudemial- 
pflicht. 
Bestehe er in Nakural-Abentrichtungen, so sind beide Theile zur Provocation auf Ab- 
lösung berechtigté. 
b) An Erbzinsgrundstücken kann der Besitzer jederzeit das volle Eigenchum dadurch 
erwerben, daß er eine Erhöhung des jährlichen Erbzinses um drei Procent übernimmt, 
und dadurch das Obereigenehum des Erbzinsherrn sammt dem Vorkaufsrechte desselben ablöst. 
Der Antrag auf Ablösung des Erbzinsverhältnisses und Verwandlung in volles Eigen- 
thum kann nur von dem Besißer des Erbzinsgrundstücks (vom Erbzinsmann), nicht vom 
Erbzinsherrn ausgehen. 
c) Die einem Erbzinsgrundstücke oder gewöhnlichen Zinsgrundstücke von einem Dritten 
zu verrichtenden Dienste und andere teistungen sind uncer denselben Bedingungen ablösbar, 
wie solches nach I. 80. Hinsichrlich der Erbpachesgrundstücke der Fall ist. 
Auch sind die in 99. 79. und 81. enthaltenen Grundsätze und Vorschriften auf Erb- 
zins= und gewöhnliche Zinsgrundstücke analog anzuwenden. 
d) Komme bei Erbzinsgrundstücken die Verbindlichkeit zu Entrichtung von Lehnwaare 
vor, so ist diese, nach den 99. 83. bis mic 90. aufgestellten Grundsätzen, noch besonders 
abzulösen. 
. B3. 
Wenn der Werth eines der taudemialpflicht unterworsenen Grundstücks dadurch erhöhe 
wird, daß darauf hasftende Dienste und andere tasten völlig, und niche blos durch Uiber- 
nahme einer Rence oder andern teistung, abgelöst werden, so kann dennoch der Lehnberr in 
Ansehung dieser Werthserhöhung ein Lehngeld niche fordern, sondern es muß solchenfalls 
von dem Werthe des Grundstücks der Kapitalbetrag, durch den die Ablösung bewirkt wur- 
de, abgezogen werden. 
. 
Dieser Grundsatz (5. 83.) ist auch bei Ablösung der #ehnwaare zu befolgen, und 
übrigens dabei von folgenden Säten auszugehen: 
a) Muß derselbe in jedem Vererbungsfalle des Besitzers des pflichtigen 
Grundstücks entrichtee werden, so sind auf 100 Jahre drei dergleichen Veränderungsfälle 
zu rechnen. «
	        
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