Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Zu diesen gehoͤren die von der Specialcommission, mit 2 Groschen fuͤr den Bogen ge- 
woͤhnlicher Schrift, und mie 3 Groschen für den Bogen Tabellenarbeit, zu liquidirenden 
Copialien, die Diaͤten und Reisekosten der Commissarien und die Kosten für die Bemuͤh- 
ungen der Sachverstaͤndigen, Botenloͤhne und Porto. Jedoch gehen die gegenseitigen 
Sendungen zwischen der Generalcommission und den Specialcommissionen postportofrei. 
". 277. 
1) Depositenge= Auch für die, in Folge der Auseinanderseungen, vorkommenden Depositionen sind 
bühern der Ge-Oepositengebühren von den Gerichtsbehörden niche zu fordern. 
6. 278. 
() Kosten der Die Kosten der Generalcommission sollen den Interessenten ebenfalls nicht zur Last 
- fallen, sondern aus Staatskassen übereragen werden. Hierunter sind auch diejenigen Aus- 
lösungen und Reisekosten begriffen, welche Mitglicdern der Generalcommission, vorkommen- 
den Falls, bewillige werden. 
. 279. 
) Kosten bei Ob und von wem die durch Appellationen bei den böchsten Justizbehörden erwachsenden 
kiahchten u- Kosten bezahlt werden sollen, haben diese in jedem einzelnen Falle zu bestimmen. Auch 
burennomsweise sollen diese beiden Behörden und die Generalcommission befuge und verpflichtec seyn, in den 
Verurtheilung zu ertheilenden Entscheidungen auszusprechen, daß diejenigen Parteien, welche durch muth- 
i Koien. aot willige Sereitsucht, oder durch irgend eine von ihnen verschuldete Versäumniß, unnöcbige 
stutung bei den Weiterung verursacht haben, zur Ab- und Erstattung der 99. 27 5. bis mit 27 S. er- 
behern Behör= wähnten verschiedenen Gattungen von Kosten verbunden seyn sollen. 
den. Solchenfalls sind die Gebuͤhren nach der gesetzlichen Gebuͤhrentaxe anzusetzen und die 
Stempelgebuͤhren nachzuliquidiren. 
. 280. 
Diäten der Die Diäten werden für den juristischen Specialcommissar auf drei Thaler, für den 
Greeialeommis- landwirthschaftsverständigen aber auf zwei Thaler taͤglich hiermit festgesetzt. 
sarien. 
S. 281. 
Ausägze für Die Commissarien sind für Arbeiten, welche sie in ihrer Behausung verrichten, z. B. 
Hausarbeit. geceßentwuͤrfe u. s. w. berechtigt, zu liquidiren. Die Generalcommission hat diese Ligui- 
dation zu pruͤfen und hierbel den Maßstab, nach der I. 280. angegebenen Diaͤtentaxe, so 
anzunehmen, daß acht Arbeitstunden fuͤr einen Tag gelten.
	        
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