( 239)
e) die wegen Verheirathungen. der Unterthanen unter den Herrschaften bisher uͤbliche
Ausslellung von Repersen).
) das Reche, die den Erbunterthanen ei genthuͤmlich zusthenden Nahrungen wider
deren Willen auszukaufen;
8) das Recht des Vorkaufs oder Einstands bei Veraͤußerungen eigenthuͤmlicher Nah-
rungen der Unterthanen, insoweit es nicht auf besondern, mit der Erbunterthaͤnigkeit nicht
im Zusammenhange stehenden Vertraͤgen beruhet;
b) das Recht, den Erbunterthan zur Annahme einer dienstpflichtigen Nahrung zu
zwingen.
. 294.
Dagegen werden die Gutsherrschasten von der Verpflicheung enebunden: Mit der Erb-
" niakei
a)dem armen Unterthan Wohnung und die Miltcel zur Gewinnung des nöthigen 1eriihimiten,
Unterhalts zu verschaffen, desglelchen ihm in Krankheitsfällen ärztliche Pflege und andere mende Verbind-
Uncerstütungen zu gewähren, als wofür allenthalben künfeighin lediglich durch die gesetz- Lchreten er
lichen Orés-Armenanstalten zu sorgen ist; ten.
b) den niche angesessenen Einwohnern gewisse, ihnen an manchen Orten bisher zuge-
standene Vortheile, z. B. das Hücen, Graspflücken und Unkrautjäten im Gerreide, das
Holzlesen und dergleichen, zukommen zu lassen, insoweit diese Vortheile zeither blos in dem
Erbunterthänigkeitsverhältnisse begründet waren;
J) die Personalabgaben für das auf dem herrschaftlichen Hofe dienende Gesinde zu
bezahlen.
6. 205.
Für den Wegfall der 9. 293. genannten Gerechtsamen ist den Gutsherrschaften, ne- Euntschädigung
ben der Entbindung von den 9. 294. gedachten Verpflichtungen, eine jährliche Rence, nach ger Herrlchaften
folgenden bestimmten Säßen, zu entrichten: der Erbunter=
zwölf Groschen von jeder Bauernahrung, deren jetziger Besitzer durch gegenwärtiges thaͤnigkeit.
Gesetz der Erbunterthänigkeit entnommen wird;
acht Groschen von jeder dergleichen Gärtnernahrung;
vier Groschen von jeder dergleichen Häuslernahrung.
An denjenigen Orten jedoch, wo der Gesindedienstzwang nicht mehr Seatt sindee, wird
diese Rence bis auf die Hälfte ermäßigt.
. 206.
Von diesen Renten gile alles Dasjenige, was in gegenwärtigem Gesetze von den Ab- FNekuüche Gu-
lösungsrenten bestimmg ist. schädigung.