Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 239) 
e) die wegen Verheirathungen. der Unterthanen unter den Herrschaften bisher uͤbliche 
Ausslellung von Repersen). 
) das Reche, die den Erbunterthanen ei genthuͤmlich zusthenden Nahrungen wider 
deren Willen auszukaufen; 
8) das Recht des Vorkaufs oder Einstands bei Veraͤußerungen eigenthuͤmlicher Nah- 
rungen der Unterthanen, insoweit es nicht auf besondern, mit der Erbunterthaͤnigkeit nicht 
im Zusammenhange stehenden Vertraͤgen beruhet; 
b) das Recht, den Erbunterthan zur Annahme einer dienstpflichtigen Nahrung zu 
zwingen. 
. 294. 
Dagegen werden die Gutsherrschasten von der Verpflicheung enebunden: Mit der Erb- 
" niakei 
a)dem armen Unterthan Wohnung und die Miltcel zur Gewinnung des nöthigen 1eriihimiten, 
Unterhalts zu verschaffen, desglelchen ihm in Krankheitsfällen ärztliche Pflege und andere mende Verbind- 
Uncerstütungen zu gewähren, als wofür allenthalben künfeighin lediglich durch die gesetz- Lchreten er 
lichen Orés-Armenanstalten zu sorgen ist; ten. 
b) den niche angesessenen Einwohnern gewisse, ihnen an manchen Orten bisher zuge- 
standene Vortheile, z. B. das Hücen, Graspflücken und Unkrautjäten im Gerreide, das 
Holzlesen und dergleichen, zukommen zu lassen, insoweit diese Vortheile zeither blos in dem 
Erbunterthänigkeitsverhältnisse begründet waren; 
J) die Personalabgaben für das auf dem herrschaftlichen Hofe dienende Gesinde zu 
bezahlen. 
6. 205. 
Für den Wegfall der 9. 293. genannten Gerechtsamen ist den Gutsherrschaften, ne- Euntschädigung 
ben der Entbindung von den 9. 294. gedachten Verpflichtungen, eine jährliche Rence, nach ger Herrlchaften 
folgenden bestimmten Säßen, zu entrichten: der Erbunter= 
zwölf Groschen von jeder Bauernahrung, deren jetziger Besitzer durch gegenwärtiges thaͤnigkeit. 
Gesetz der Erbunterthänigkeit entnommen wird; 
acht Groschen von jeder dergleichen Gärtnernahrung; 
vier Groschen von jeder dergleichen Häuslernahrung. 
An denjenigen Orten jedoch, wo der Gesindedienstzwang nicht mehr Seatt sindee, wird 
diese Rence bis auf die Hälfte ermäßigt. 
. 206. 
Von diesen Renten gile alles Dasjenige, was in gegenwärtigem Gesetze von den Ab- FNekuüche Gu- 
lösungsrenten bestimmg ist. schädigung.
	        
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