()
Sammilung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Zties Stück, vom Jahre 1832.
“ 4.) Geseß,
die Publication und Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung betreffend;
vom 2ten Februar 1832.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
haben, nach vernommenem Beirath Unserer getreuen Staͤnde, auch eingeholtem Gutachten
der Communrepräsentanten mehrerer Städte aus den verschiedenen Kreisen und Bezieken
des Landes, und vermöge des Uns, im Landtagsabschiede vom Aten September 1831,
gemachten Vorbehalts, beschlossen, die bier angefügte ·
allgemeine Städte-Ordnung
nunmehr, ohne weitern Anstand, ins Land ergehen zu lassen.
Der damit beabsichtigte Zweck ist dahin gerichtet, das gesammte Secädtewesen biesiger
Lande zu einer solchen Selbstständigkeit und thunlichsten Gleichförmigkeit hinzuführen, ver-
möge welcher die Stadtgemeinden und die ihnen vorgeseßzten städtischen Obrigkeiten in den
Stand gesetzt werden sollen, ohne ein häufiges und zu sehr in das Einzelne gehende Ein-
schreiten der höhern Behörden, die besondern Angelegenheiren ihrer Communen in einem
durch das Geses selbst geregelten Geschäftsgange zu besorgen, und ihr eigenes Gemeinde-
wohl, zugleich im Sinne des gesammten Staatszwecks und im Einklange mic dem letztern,
zu befördern.
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