Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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2.) für den zweicen oberlausiber und zwei und zwanzigsten allgemeinen laͤndlichen 
Bezirk, der Finanzrath Freiherr von Manteuffel; 
3.) fuͤr den dritten oberlausitzer, oder drei und zwanzigsten allgemeinen iändlichen Be- 
zirk, der Ameshauptmann von Ingenhäff; 
4.) für den vierten oberlausiher, oder vier und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Be- 
zirk, der Oberamts-Regierung-Referendar von Broizem; 
5.) für den fünften oberlausitzer, oder fünf und zwanzigsten allgemeinen ländlichen 
Bezirk, der Gerichtsames-Verweser Domsch. 
Indem dieses andurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache wird, werden die Commis- 
sarien zugleich auf die von der Königlichen Landesdirection, unterm 24ten März 1832., 
bekanne gemachte Instruction für die zu Wahlen von Landtags-Abgeordneten für die 
Städte und den Bauernstand in den Kreislanden ernannten Commissarien, und, soweie 
dlese Instruction nach der Beilage O wegen der besondern Verfassung hiesigen Markgraf- 
tbums eine Abänderung erleidet, auf letztere verwiesen. 
Budissin, am 'ren Mai 1832. 
Königlich Sächsische Oberamts-Regierung des Markgrafthums 
Oberlausitz. 
von Gerßdorf. 
Otto Schumann, 8.
	        
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