Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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schon stehenden Häusern in eine, nach den Lokalverhälnissen zu beurtheilende feuergefährliche 
Nähe zu kommen. 
Dagegen bewendek es noch ferner bei der Worschrift der Verordnung vom Aten Mai 
1824, daß die Obrigkeiken auf dem Lande, bei eigner Verantwortung, die Bauenden direce 
dazu anhalten sollen, die Gebäude, besonders wo Feuersbrünste gewesen, nicht wieder 
an einander, sondern in Zwischenräumen aufzuführen. 
S. 8. 
Eben so ist auf dem tande das Ein= und Ausbauen der Backöfen an die Wohn= und 
Wirtbschaftsgebäude von nun an schlechkerdings nicht weiter zu verstatten. 
#. 9. 
Außer den in 90. 1. 2. 6. 7. schon vorbehallenen allgemeinen Ausnahmen, kann die 
Regierungsbehörde in Fällen, wo die Handhabung der vorstehenden Bestimmungen Schwie- 
rigkeiten findet, welche nach den örrlichen Verhälenissen niche zu beseitigen sind, der Zweck 
der Entfernung der Feuersgefahr aber in anderer Weise ausreichend gesichere werden kann, 
nach Ermessen, noch andere Ausnahmen im Einzelnen verstatten. 
§. 10. 
Insbesondere mag in den böchsten Gebirgsgegenden des Erzgebirgischen und Voigtk- 
ländischen Kreises, in welchen Ziegeldächer des rauhen Klimas wegen nicht von Dauer sind, 
der Schiefer aber schwer zu erlangen ist, wegen der Einführung der harten Dachungen mie 
Nachsiche versahren werden. Es paben aber die Obrigkeiten in den genannten Kreisen, 
welche aus jenem Grunde für die ihnen untergebenen Ortschaften diese Räcksiche in der All- 
gemeinheit in Anspruch zu nehmen für nöthig halken, solches binnen acht Wochen, von Be- 
kanmmachung dieser Verordnung an, dem Bezirksameshauptmanne anzuzeigen, welcher, nach 
vorgängiger Erörterung, hierüber zur andesdirection Beriche erstatten und deren weitere 
Anordnung darauf einholen wird. 
11. 
Die Uibertretung vorstehender Anordnungen hat die Wiederabtragung und Abaͤnderung 
des ordnungswidrigen Baues zur Folge, wozu der Bauende entweder durch gesetzliche 
Zwangsmittel anzuhalten, oder welche, wenn denselben nicht sofort Folge geleistet wird, auf 
dessen Kosten obrigkeitswegen zu veranstalten ist. 
Außerdem sind die Baugewerken, welche einen solchen ordnungswidrigen Bau gefuͤhrt 
haben, mit Gefaͤngnißstrase von drei Tagen bis zu vier Wochen, welche im Wiederholungs- 
falle zu schaͤrfen ist, zu belegen; auch kann in dem Falle, wenn sich bei wiederholten Uiber— 
tretungen ein der gemeinen Sicherheit in hohem Grade gefährlicher Leichtsinn eines Bau- 
gewerken hervorthut, nach Befinden, die Ausuͤbung des Meisterrechts auf gewisse Zeit un- 
tersagt werden. 
Gegenwaͤrtige Verordnung ist „ in Gemaͤßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 
und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, zu publiciren. 
Dresden, den 18ten Mai 1832. 
Ministerium des Innern. 
von Lindenau. Petsch.
	        
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