Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Sammflung 
d er 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
19#es Seack, vom Johre 1832. 
NZ4.) Verordnung, 
die Ausführung des §F. 55. des Wahlgesetzes betreffend; 
vom 25len Mai 1832. 
Bi den zu Vollziehung des Wahlgesetzes vom 24sten September vorigen Jahres getrof—- 
fenen Einleitungen hat sich ergeben, daß es zur Ausfuͤhrung der im 5östen . dieses Ge- 
setzes enthaltenen Bestimmungen an einer Vorschrift fuͤr den Fall ermangelt, wenn in einer 
Stadt so viel Hausbesitzer, welche einen jaͤhrlichen Grundsteuer--Beitrag von 10 Thlr. —. 
— - entrichten, nicht vorhanden sind, als erforderlich seyn wuͤrden, um nicht nur die, nach 
§. 53, fuͤr eine solche Stadt sich bestimmende Zahl von Wahlmaͤnnern, sondern auch, Be- 
hufs einer moͤglichen Auswahl, eine verhaͤltnißmaͤßig groͤßere Zahl gesetzlich befaͤhigter In- 
dividuen, wie es fuͤr die Wahlmänner der ländlichen Wahlabtheilungen im 83len g. und 
für die Abgeordnecenwahl der städtischen sowohl als bäuerlichen Wahlbezirke im 5 7 sten und 
95ten V. vorgesehen ist, zu gewähren; indem namentlich die Disposition des 9J. 57, so- 
wohl ihrer wörtlichen Fassung, als ihrem Wesen nach, niche auf den hier eineretenden Fall 
der Wahlmänner-Ernennung einzelner Städte, sondern lediglich auf die zur gemeinschaft- 
lichen Wahl eines tandtags-Depueirten vereinigten Wahlbezirke sich beziehe. 
Die bierunter erforderliche Vervollskändigung des Wahlgesetzes muß der künftigen 
Vernehmung mie den Ständen vorbehalten bleiben; da es jedoch diesem Geseße offenbar 
entgegen seyn würde, wenn bei den jetzt bevorstehenden Wahlen, in Ermangelung einer fol- 
chen Bestimmung, manche Scädte der Moöglichkeic, die sestgesetzte Zahl von Wahlmännern 
zu ernennen, beraube, oder an einer desfallsigen Wahl zwischen mehrern Befähigten behin- 
dert seyn sollten, so ersordert die Rothwendigkeit, daß zu Vollziehung der im gedachten 
6. 55. sub b. enthaltenen Vorschrift einstweilen ein Auskunftsmittel getroffen werde, 
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