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Sammflung
d er
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
19#es Seack, vom Johre 1832.
NZ4.) Verordnung,
die Ausführung des §F. 55. des Wahlgesetzes betreffend;
vom 25len Mai 1832.
Bi den zu Vollziehung des Wahlgesetzes vom 24sten September vorigen Jahres getrof—-
fenen Einleitungen hat sich ergeben, daß es zur Ausfuͤhrung der im 5östen . dieses Ge-
setzes enthaltenen Bestimmungen an einer Vorschrift fuͤr den Fall ermangelt, wenn in einer
Stadt so viel Hausbesitzer, welche einen jaͤhrlichen Grundsteuer--Beitrag von 10 Thlr. —.
— - entrichten, nicht vorhanden sind, als erforderlich seyn wuͤrden, um nicht nur die, nach
§. 53, fuͤr eine solche Stadt sich bestimmende Zahl von Wahlmaͤnnern, sondern auch, Be-
hufs einer moͤglichen Auswahl, eine verhaͤltnißmaͤßig groͤßere Zahl gesetzlich befaͤhigter In-
dividuen, wie es fuͤr die Wahlmänner der ländlichen Wahlabtheilungen im 83len g. und
für die Abgeordnecenwahl der städtischen sowohl als bäuerlichen Wahlbezirke im 5 7 sten und
95ten V. vorgesehen ist, zu gewähren; indem namentlich die Disposition des 9J. 57, so-
wohl ihrer wörtlichen Fassung, als ihrem Wesen nach, niche auf den hier eineretenden Fall
der Wahlmänner-Ernennung einzelner Städte, sondern lediglich auf die zur gemeinschaft-
lichen Wahl eines tandtags-Depueirten vereinigten Wahlbezirke sich beziehe.
Die bierunter erforderliche Vervollskändigung des Wahlgesetzes muß der künftigen
Vernehmung mie den Ständen vorbehalten bleiben; da es jedoch diesem Geseße offenbar
entgegen seyn würde, wenn bei den jetzt bevorstehenden Wahlen, in Ermangelung einer fol-
chen Bestimmung, manche Scädte der Moöglichkeic, die sestgesetzte Zahl von Wahlmännern
zu ernennen, beraube, oder an einer desfallsigen Wahl zwischen mehrern Befähigten behin-
dert seyn sollten, so ersordert die Rothwendigkeit, daß zu Vollziehung der im gedachten
6. 55. sub b. enthaltenen Vorschrift einstweilen ein Auskunftsmittel getroffen werde,
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