Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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einer Widerlegungsschrift derselben einzukommen, und die Anwendung der im 31ften §. ge- 
gebenen Vorschriften für das Verfahren in der Appellationinskanz bei Handelsgerichts- 
Sachen unbedinge auszuschließen, wie schon aus der Stellung der dieshalb im Mandate 
befindlichen Anordnungen und der Reihefolge der Marginalien hervorgeht; soweohl die 
Nichtanwendung dieser Vorschriften auf dergleichen Sachen mannigsache Benacheheiligungen 
für die Partheien herbeiführt: so wird, auf Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen 
Mitregenten Königl. Hoheit Befehl, das Appellationgeriche hiermic beschieden, den Vor- 
schriften des 31 ten 9. des Mandatcs vom 13ten März 1822. bei Appellarionen gegen 
Rechtssprüche in Handelsgerichts-Sachen in der Maße nachzugehen, daß es auch in der- 
gleichen Rechtssachen, daferne vor der Berichtserstattung das 9. 26. des angezogenen 
Mandaks vorgeschriebene Verfahren beobachtet worden, in geeigneten Fällen die Entschei- 
dungen der untern Instanz sofort durch Verordnungen und ohne vorgängiges Justifications= 
Verfahren erläutere und abändere. 
Soweic das Appellationgeriche die frühere Entscheidung durch Verordnung bestätige 
bat, so findet eine wei:ere Appellation eben so wenig, als cine Leuterung gegen ein confir- 
matorisches Appellationurehel Seatt. 
Dresden, den 8ten Juni 1832. 
Ministerium der Justiz. 
von Konneritz. 
An 
das Appellationgerichk. 
von Salza.
	        
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