Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(365 ) 
Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
27stes Stück, vom Jahre 1832. 
  
  
  
  
  
  
  
  
52.) Verordnung, 
die Erledigung mehrerer von den, zur Leitung der Wahlen des Bauernstan- 
des, wegen des bevorstehenden Candtags, in den Kreislanden ernannten 
Commissarien, geschehenen Anfragen betreffend; 
vom 4ten Juli 1832. 
Un mehrere, wegen Ausführung der, in dem Wahlgesetze vom 24 den September 1831. 
enthaltenen Bestimmungen, von den, zu Leizung der Wahlen des Bauernstandes, in den Kreis- 
landen ernannten Commissarien geschehene Anfragen zu erledigen, har es zweckmäßig geschie- 
nen, eine mündliche Besprechung und Berathung zwischen den in Dresden anwesenden und 
einigen, zu diesem Endzwecke einberufenen Commissarien, unter Leitung einer aus der 
Landesdirection hier zu ernannten Deputation, zu veranstalten. 
Das desfallsige Ergebniß ist dem Königl. Ministerium des Innern durch die Landesdirec= 
cion vorgetragen worden, und letztere hat nunmehr, in Verfolg der an dieselbe deshalb er- 
gangenen Ministerialverordnung, mie Beziehung auf die bei den geschehenen Anfragen ein- 
schlagenren H. H. des Wahlgesetzes, Folgendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: 
Zu H. 5. 
a) Es ist Zweifel darüber enestanden, ob die Bestimmung in der Abeheilung i) dieses §. des Die Ausschlies- 
Wahlgesebes auch dann gelte, wenn Jemand in mehrern öffentlichen Aemtern, oder, neben gus en der 
der Befähigung zur Ausübung der juristischen Praris, in einem solchen Amte gestanden hag, simmm erc 
und blos von Einem dieser mehreren Aemter, oder nicht von dem Amte und der Praxis zu- Wöählbarkeit, 
gleich remevirt werden ist? Die Zulassung solcher Personen hat nun zwar im Allgemeinen, üm e Verge— 
nach der angefuͤhrten Stelle des Wahlgesetzes, nicht unbedenklich geschienen. Es ist jedoch ngen betr. 
sowohl fuͤr den hier erwähnten Fall der sorrwährenden Verwaltung eines von mehrern öffent- 
lichen Aemtern, als auch für den Fall des Zweifels überhaupt: ob eine Entfernung von ei-
	        
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