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W 73.) Verordnung,
die künftige Ceitung der Candeslotterie-Angelegenheiten betreffend;
vom Sten October 1832.
Se. Majestät der König und der Prinz Mitregene Königliche Hoßbei#t
haben genehmiger, daß die Geschäfte der in teipzig spielenden Landeslotterie, insoweit die-
selben bisher zu dem Ressort der Commission wegen der allgemeinen Steraf= und Verfor-
gungs-Anstalten gehört haben, mit fortwährender Beibehaltung des Zwecks, welchem die
Lotterieeinkünfte zeither gewidmet waren, auf das Finanz-Ministerium übergehen sollen.
Diese Veränderung der Ressorcverhältnisse tritt sofort, von Bekann#machung dieser Ver-
ordnung an gerechnet, in Wirksamkeit und zwar dergestalt, daß die Verhandlungen, welche
sich auf das dricte und alle später erfolgenden Spiele der tandeslotterie beziehen, unter der
ausschließenden teitung des Finanz-Mlinisterür stehen, die das erste und zweite Spiel be-
treffenden Angelegenheiten aber dem Geschäftskreise genannter Commission verbleiben.
Die specielle Besorgung der Lolteriegegenstände und Beaufsichtigung, nebst Concrole der
bei der Lotterie angestellten Cassen= und Rechnungs-Beamten, ist der in teipzig befindlichen,
aus einem sortwährend daselbst anwesenden Königlichen Beamten und zwei Deputirten des
dortigen Stadtraths bestehenden,
Direction der Königl. Süchs. Landes-Lotterie
zunächst übertragen, welche in allen wichtigeren Fällen an das Finanz-Ministerium zu be-
richten und dessen Verordnungen zu befolgen hat.
Die Geschäste des Königlichen Beamten bei der Loteeriedlrection zu teipzig sind dem
Oberpostamts = Rathe von Löben provisorisch anvertraut und von Selten des dortigen
Stadtrathes zu gedachter Behörde die beiden Stadträthe Dreßler und Junghanns abgeord-
net worden. Die Lotterieloose werden daher, von und mie der 3ten Klasse dritter Lorterie
an, (weil die Loose 1 ter und 2ter Klasse vor dem Einerice dieser neuen Einrichtung bereits
gedruckt und zum Theil ausgegeben worden sind) künfeighin folgende Unterschrife führen:
„ Die Direction der Königl. Sächs. Landes-Lotterie
v. Lõöben. Dresssler. MIunghanns.“
Solches wird zur Nachachtung fuͤr Alle, die es angeht, hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den Sten October 1832.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
von Lindenau. von Zeschau.
Wilcken.
Ausgegeben am 27 sten October 1832.