Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S.  241.

1.1  Vom
Königreiche.
Einheit  und
Untheilbarkeit
  desselben.

[Verfassungsurkunde

des

Königreichs  Sachsen.

Won,  Anton,  von  GOLES  Gnaden,  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  in  Folge  der  von  Unsern  getreuen
  Ständen  wiederholt  ausgesprochenen  Jünsche  und  mit
Rücksicht  auf  die  in  andern  Staaten  des  Deutschen  Bundes

bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung  bewährt  gefundenen

Bestimmungen,  die  Verfassung  Unserer  Lande,  mit  Beirath

zun  Zustimmung  der  Stände,  in  nachfolgender  Maße  geordnet
aben.

 

 

 

 

Erster  Abschnitt.

Von  dem  Königreiche  und  dessen  Regierung  im  Allgemeinen.

S.  1.

Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  Einer  Verfassung
vereinigter,  untheilbarer  Staat  #  des  Deutschen  Bundes  #.

Achte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  4.  Das
Gesetz  v.  3.  December  1868  s.  I  Abs.  2  hebt  die  Worte
„des  Deutschen  Bundes“  auf.