A. Sicherheitspolizei. § 28. 133
Überweisung zur Fürsorgeerziehung dem Zwecke des Gesetzes
entspricht oder ob sie zu unterbleiben hat, unterliegt ausschließlich
der Entscheidung des Vormundschafts= und Beschwerdegerichts.
Ist die Überweisung rechtskräftig beschlossen worden, so darf
die Üüberführung von dem hierzu verpflichteten Kommunal-=verbande
nicht deshalb unterlassen werden, weil er eine
Erreichung des vom Gesetz verfolgten Erziehungszweckes nicht
für ausführbar hält.1) Die zur Ausführung der Fürsorgeerziehung
erlassenen Reglements können dem Kommunalverbande
seine gesetzlichen Pflichten nicht abnehmen, insbesondere auch
nicht bei Ansteckungsgefahr.2)
6. Nicht in jeder Entweichung eines Fürsorgezöglings aus
seiner Unterkunftsstelle ist ein Anlaß zu erblicken, die Genehmigung
zum Aufschub der Vollstreckung einer gegen ihn erkannten
Freiheitsstrase zu widerrufen; dies wird vielmehr der Prüfung
des einzelnen Falles überlassen bleiben müssen. Die beteiligte
Staatsanwaltschaft ist von der Entweichung nur zu benachrichtigen,
wenn nicht in kürzerer Frist — etwa in einer Woche — die
Wiederergreifung erfolgt und dann die Beobachtungen des
Zöglings in der Anstalt zu dem späteren Berichte fortgesetzt
werden können. Dagegen wird bei wiederholter Entweichung
die Strafaussetzung ohne weiteres als verwirkt angesehen werden
müssen, und es ist sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
erforderlich. Dies ist ferner der Fall, wenn nach dem vorherigen
Verhalten des Zöglings schon ein abschließendes ungünstiges
Urteil über ihn gefällt werden kann.3)
g 28.
Die Wahrnehmung gerichtlicher Termine durch Fürsorgezöglinge.
Hierüber ordnet MErl. v. 14. Juli 1905, MBl. S. 129 an:
1. Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß Fürsorgezöglinge,
welche vor Gericht geladen sind, dort erscheinen.
Die Gerichte werden den Kommunalverbänden Abschrift der
Ladung oder eine entsprechende Benachrichtigung zugehen lassen,
1) Erk. OVG. vom 27. Mai 190 , Entsch. 45 430, v. Kptz. Rspr.
1904, Eltss 45 430, v. Kptz. Rspr. 3. Erg. Bd. 560.
3. Erg .Bd. deo 3) Mc vom 2. Juni 1904,
2) Err. . OVG. vom 27. Mai MstBl. S