Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Angehörigen  dieses  Staates  von  einer  besonderen  Ermächtigung  nicht  abhängige  oder  ausgedehntere
Befugnisse,  als  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten,  beigelegt  sind  oder  künftig  beigelegt  werden,
stehen  diese  Befugnisse  für  die  bezeichneten  Angehörigen  auch  den  diplomatischen  Vertretern  des  Bundes
  und  den  Bundeskonfuln  zu.

8.  14.

Auf  die  Gebühren,  welche  für  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  den  Beamten  des  Bundes  überwiesenen
  Geschäfte  und  insbesondere  für  die  Ausfertigungen  und  Abschriften  aus  den  Personenstands-Registern
  zu  erheben  sind,  findet  der  §.  38.  des  Bundesgesetzes,  beireffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom  8.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.
  S.  137.)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Flößerei.
Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  1.  Juni  1870.
(Bundesgesetzblatt  Nr.  18.  S.  312.)

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages,  was  folgt:
e
Auf  den  nur  flößbaren  Strecken  derjenigen  natürlichen  Wasserstraßen,  welche  mehreren  Bundesstaaten
  gemeinschaftlich  sind,  dürfen  von  der  Flößerei  mit  verbundenen  Hölzern  Abgaben  nur  für  die
Benutzung  besonderer  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmter  Anstalten  erhoben  werden.
Das  Bundespräsidium  bestimmt  für  die  elnzelnen  Flüsse  Termine,  an  welchen  die  fernere  Erhebung
  der  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  unzulässigen  Abgaben  aufhört.
8.  2.
Für  die  Aufhebung  der  nach  §.  1.  unzulässigen  Abgaben  wird  alsdann  eine  Entschädigung  ge-