Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben  oder  verzinnter  Holzschrauben  zu  verschließende
  hölzerne  Ueberkiste  von  wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem
Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens  30  Millimeter
  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen
  ausgefüllt  sein.

4.  Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar
niederzuhalten  hat,  wird  dieser  äußere  Deckel  gleichfalls  mit  der  erwähnten  Belehrung
  und  mit  einem  Zettel  beklebt,  der  die  Worte  „Sprengkapseln  —  nicht
stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengkapseln  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
enthalten.  Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit  Handhaben
  oder  Leisten  zur  leichteren  Handhabung  versehen  sein.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und  einem
der  Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der
vorstehenden  unter  Ziffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften  enthalten.

b.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder
festem  Kopf  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als
100  Stück  enthalten  darf  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.  Die  Behälter  sind  mit
Sägemehl  oder  ähnlichem  Material  vollständig  auszufüllen.

(2)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem  und  steifem
Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter  sind  in  eine  Holzoder
  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.
Die  Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,  die  der
Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

2.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten
oder  Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,  in  Packete  zu  vereinigen,
  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als  100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.
Die  Zünder  müssen  abwechselnd  an  das  eine  und  das  andere  Ende  des  Packetes
zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,
in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz-  oder  starke  Blechkiste
zu  verpacken)  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.
Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht
unter  25  Millimeter  betragen  darf.

(2)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind  in  hölzerne
Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Boden-  und  Seitenwandstärke  und
mindestens  20  Millimeter  Stirnwandstärke,  deren  Länge  um  8  Centimeter  größer
ist,  als  die  der  Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens  100  Zünder
enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Zünder  mit  Drähten  sicher
befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen  oder  die  Wandungen  berühren