“ ‚beitzvegelung in Web, Birk- und Stiditoffe verarbeitenden Getv erbezweigen.
Minifterial-Erlaß,
betreffend Arbeitsregelung in Web-, Wirt und Stidjtoffe
verarbeitenden Gewerbezweigen.
Bom 1. April 1916.
Die von den ftellvertretenden Generalfommandos und dem Dberfommando
is den Marfen erlajjerte Bekanntmachung, betreffend Negelung der Arbeit in Web-,
Kirk und Striditoffe verarbeitenden Gemerbezweigen, beziwedt im Hinblid auf die
m 1. gebruar 1916 erfolgte Vejchlagnahme von Web-, Wirk und Stridtvaren,
dert Eintritt von Betriebseinftellungen und damit verbundener Arbeitälojigfeit in
ven die Stoffe verarbeitertderr Geiverbezweigen nach Möglichkeit Hintanzuhalten.
Au diefem Ende foll einer jchrtellen Aufarbeitung der vorhandenen, von der Beichlagnahme
freigelaffenen Stoffe, die furzlichtigerweife zugunften eines augenbiidiichen
Vorteild die Gejtaltung der Verhältniffe in der Zulunft außer acht Yajjert
wiirde, durch eirte allgemeine Beichrärtfung der Verarbeitung auf "/ıo der biäherigert
Herjtellung vorgebeugt werben. Die jo erzielte Stredung der Arbeit joll tunlichit
auf alle bisher im Gewerbe Bejchäftigten ausgedehnt werden, jo daß umfarigreichere
Entlaffungen infolge der UrbeitZbejchtänfung vermieden werden. Um ferner Härten
für die Ungejtellten und Arbeiter infolge der Regelung nad) Möglichkeit zu ver»
nteiden und auszugleichen, jind zugleich im Einverjtändnis mit den zur Sache gehörten
großen wirtjchaftlihen Verbänden der Kleider- und Wäjchefonfeltion aus den
verichiederten Teiler Deutjchlands in die Belanntmachung auch Vorfchrifter über
die Höhe der Gehälter und Löhne und über einen den Stüdlohrarbeitern jomie
den Beitlohrarbeitern in den Arbeitöftuben zu zahlenden Zujchuß in Höhe vort Y/ıo
de3 verdienten Lohnbetrags aufgerrommen twordern. Da der Syrhalt der Bekartıttmachung
in eirtgeheriven Verhandlungen mit Vertretern der hiejigen Handelälammer
und der großen twirtjchaftlichen Verbände des Bekleidung und Wälchegemerbes
jowie mit Vertretern der Arbeiterorganifationer der verjchiedenen Richtungen beraten
worden ift und Zuftimmung gefunden hat, darf erwartet werden, daß fich aud)
jener Duchführung nennenswerte Schwierigkeiten nicht erttgegenftellen werden.
| si einzelnen bemerfe ich zu den Beitimmungen der Belanntmahung roch
folgendes:
7. Zum Geltungsbereicdhe der Befanntmahung:
Wie die Salfung der Klammern hinter den Worten „Märrter- oder Srrabenbekleidung”
und „Frauen und Kinderbekleidung” erkennen läßt, die von der Faljung
der Klammer Hinter den Wortert „Gebrauchsgegenftände gartz oder überwiegend
aus MWeb-, Wirf- oder Striditoffen" abweicht, ift die Aufzählung der Gegenjtände,
deren Unfertigung oder Bearbeitung zur Männer- oder Sinabenbefleidung bztv. zur
‚stauen- und Sinderbekieidung im Sinne der Belanntmachung gerechnet wird, er-Ihöpfend.
Die Anfertigung von Damenhüten gehört daher nicht zur „Konfektion”
im Sinne der Belanntmachung. Sie fällt unter ihre Vorfchriftert nur, jomweit die
andern Bejtimmungen Bla& greifen, inSbejordere aljo Hüte ganz oder überwiegend
aus Filz hergeitellt werden. Ebenjo fällt die Heritellung fünftliher Blumen und
von Buhfedern nicht unter Die Bekanntmachung.
. Rad dem legten Sate im Eingang der Befarntmachurg gilt diefe, auch went
eine Anfertigung im großen ftattfindet, dod) für affe gewerblichen Betriebe der
bezeichneten Art, in welchen neben dem Shaber oder Reiter menigftens 4 Arbeiter
beihäftigt werden ; Demmgemäß unterliegen auch Die Betriebe der reinen Maßfchneiderei
uitter der artgegebenen Vorausfegung (Beichäftigung von menigftens 4 Arbeitern)
den Vorfehrifter der Belanrtmachung.
2. Bu $1 lau $ 9):
3u Abj. 1, 2: Soweit die Beichäftigurg in den Arbeitäräumen der Betriebs-9
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