Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

“  ‚beitzvegelung  in  Web,  Birk-  und  Stiditoffe  verarbeitenden  Getv  erbezweigen.

Minifterial-Erlaß,
betreffend  Arbeitsregelung  in  Web-,  Wirt  und  Stidjtoffe
verarbeitenden  Gewerbezweigen.

Bom  1.  April  1916.

Die  von  den  ftellvertretenden  Generalfommandos  und  dem  Dberfommando
is  den  Marfen  erlajjerte  Bekanntmachung,  betreffend  Negelung  der  Arbeit  in  Web-,
Kirk  und  Striditoffe  verarbeitenden  Gemerbezweigen,  beziwedt  im  Hinblid  auf  die
m  1.  gebruar  1916  erfolgte  Vejchlagnahme  von  Web-,  Wirk  und  Stridtvaren,
dert  Eintritt  von  Betriebseinftellungen  und  damit  verbundener  Arbeitälojigfeit  in
ven  die  Stoffe  verarbeitertderr  Geiverbezweigen  nach  Möglichkeit  Hintanzuhalten.
Au  diefem  Ende  foll  einer  jchrtellen  Aufarbeitung  der  vorhandenen,  von  der  Beichlagnahme
  freigelaffenen  Stoffe,  die  furzlichtigerweife  zugunften  eines  augenbiidiichen
  Vorteild  die  Gejtaltung  der  Verhältniffe  in  der  Zulunft  außer  acht  Yajjert
wiirde,  durch  eirte  allgemeine  Beichrärtfung  der  Verarbeitung  auf  "/ıo  der  biäherigert
Herjtellung  vorgebeugt  werben.  Die  jo  erzielte  Stredung  der  Arbeit  joll  tunlichit
auf  alle  bisher  im  Gewerbe  Bejchäftigten  ausgedehnt  werden,  jo  daß  umfarigreichere
Entlaffungen  infolge  der  UrbeitZbejchtänfung  vermieden  werden.  Um  ferner  Härten
für  die  Ungejtellten  und  Arbeiter  infolge  der  Regelung  nad)  Möglichkeit  zu  ver»
nteiden  und  auszugleichen,  jind  zugleich  im  Einverjtändnis  mit  den  zur  Sache  gehörten
  großen  wirtjchaftlihen  Verbänden  der  Kleider-  und  Wäjchefonfeltion  aus  den
verichiederten  Teiler  Deutjchlands  in  die  Belanntmachung  auch  Vorfchrifter  über
die  Höhe  der  Gehälter  und  Löhne  und  über  einen  den  Stüdlohrarbeitern  jomie
den  Beitlohrarbeitern  in  den  Arbeitöftuben  zu  zahlenden  Zujchuß  in  Höhe  vort  Y/ıo
de3  verdienten  Lohnbetrags  aufgerrommen  twordern.  Da  der  Syrhalt  der  Bekartıttmachung
  in  eirtgeheriven  Verhandlungen  mit  Vertretern  der  hiejigen  Handelälammer
und  der  großen  twirtjchaftlichen  Verbände  des  Bekleidung  und  Wälchegemerbes
jowie  mit  Vertretern  der  Arbeiterorganifationer  der  verjchiedenen  Richtungen  beraten
  worden  ift  und  Zuftimmung  gefunden  hat,  darf  erwartet  werden,  daß  fich  aud)
jener  Duchführung  nennenswerte  Schwierigkeiten  nicht  erttgegenftellen  werden.
|  si  einzelnen  bemerfe  ich  zu  den  Beitimmungen  der  Belanntmahung  roch
folgendes:

7.  Zum  Geltungsbereicdhe  der  Befanntmahung:

Wie  die  Salfung  der  Klammern  hinter  den  Worten  „Märrter-  oder  Srrabenbekleidung”
  und  „Frauen  und  Kinderbekleidung”  erkennen  läßt,  die  von  der  Faljung
der  Klammer  Hinter  den  Wortert  „Gebrauchsgegenftände  gartz  oder  überwiegend
aus  MWeb-,  Wirf-  oder  Striditoffen"  abweicht,  ift  die  Aufzählung  der  Gegenjtände,
deren  Unfertigung  oder  Bearbeitung  zur  Männer-  oder  Sinabenbefleidung  bztv.  zur
‚stauen-  und  Sinderbekieidung  im  Sinne  der  Belanntmachung  gerechnet  wird,  er-Ihöpfend.
  Die  Anfertigung  von  Damenhüten  gehört  daher  nicht  zur  „Konfektion”
im  Sinne  der  Belanntmachung.  Sie  fällt  unter  ihre  Vorfchriftert  nur,  jomweit  die
andern  Bejtimmungen  Bla&  greifen,  inSbejordere  aljo  Hüte  ganz  oder  überwiegend
aus  Filz  hergeitellt  werden.  Ebenjo  fällt  die  Heritellung  fünftliher  Blumen  und
von  Buhfedern  nicht  unter  Die  Bekanntmachung.

.  Rad  dem  legten  Sate  im  Eingang  der  Befarntmachurg  gilt  diefe,  auch  went
eine  Anfertigung  im  großen  ftattfindet,  dod)  für  affe  gewerblichen  Betriebe  der
bezeichneten  Art,  in  welchen  neben  dem  Shaber  oder  Reiter  menigftens  4  Arbeiter
beihäftigt  werden  ;  Demmgemäß  unterliegen  auch  Die  Betriebe  der  reinen  Maßfchneiderei
uitter  der  artgegebenen  Vorausfegung  (Beichäftigung  von  menigftens  4  Arbeitern)
den  Vorfehrifter  der  Belanrtmachung.

2.  Bu  $1  lau  $  9):

3u  Abj.  1,  2:  Soweit  die  Beichäftigurg  in  den  Arbeitäräumen  der  Betriebs-9


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