Metadata : Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

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K.  7.

Beiden  Theilen  bleibt  vorbehalten,  die  definitive  Fesistellung  der  Entschädigung

  im  Wege  des  gerichtlichen  Verfahrens  herbeizuführen.  In  dieser

Hinsicht,  sowie  in  allen  sonstigen  Be  Eziehungen,  wird  durch  dieses  Gesetz  an  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  März  1810.  nichts  geändert.

.  S.

Die  Kosten,  welche  aus  dem  in  den  W.  1.  bis  6.  erwaͤhnten  Verfahren
entstehen,  fallen  dem  Expropriati  ten  zur  Last.

In  dem  definitiven  gerichtlichen  Essschsdigungsperfahren  kbönnen  dem
Expropriirten  die  Kosten  ganz  oder  theilweise  zur  Last  gelegt  werden.

Für  die  Verrichtungen  der  Friedensgerichte  werden  H.  nach  der
in  der  Kabinetsorder  vom  28.  April  1832.  Nr.  1.  2.  3.  vorgeschriebenen
Taxe  und  für  Ausfertigungen  nach  Vorschrift  des  Dekrets  vom  16.  Februar
1807.  Art.  9.  berechnek,  bei  Reisen  über  eine  Viertelmeile  vom  Sitze  des  Friedensgerichts
  außerdem  an  Reisekosten  funfzehn  Silbergroschen  per  Meile.

g.  9.

Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offenrliche  Arbeiren  und  Unser
  Juslizminister  haben  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  weiteren  Anweisungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Wesiphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Manteuffel  II.
Für  den  iuriegernemien
v.  Hann.

 

 

99.)  Allerhochste  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  unterm  22.  September  1850.
abgeschlossenen  Vertrag  wegen  Verschmelzung  des  Unternehmens  der
Düsseldorf-Elberfelder  mit  dem  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  7.  Juni  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.

Nachdem  die  Generaloersammlungen  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahngesellschaft
  vom  7.  Januar  1857.  und  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  vom  10.  Januar  1857.  die  Verschmelzung  des  gesammten  Unternehmens
  jener  Gesellschaft  mit  dem  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen  Eisen-(Nr.

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