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K. 7.
Beiden Theilen bleibt vorbehalten, die definitive Fesistellung der Entschädigung
im Wege des gerichtlichen Verfahrens herbeizuführen. In dieser
Hinsicht, sowie in allen sonstigen Be Eziehungen, wird durch dieses Gesetz an den
Vorschriften des Gesetzes vom 8. März 1810. nichts geändert.
. S.
Die Kosten, welche aus dem in den W. 1. bis 6. erwaͤhnten Verfahren
entstehen, fallen dem Expropriati ten zur Last.
In dem definitiven gerichtlichen Essschsdigungsperfahren kbönnen dem
Expropriirten die Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.
Für die Verrichtungen der Friedensgerichte werden H. nach der
in der Kabinetsorder vom 28. April 1832. Nr. 1. 2. 3. vorgeschriebenen
Taxe und für Ausfertigungen nach Vorschrift des Dekrets vom 16. Februar
1807. Art. 9. berechnek, bei Reisen über eine Viertelmeile vom Sitze des Friedensgerichts
außerdem an Reisekosten funfzehn Silbergroschen per Meile.
g. 9.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und offenrliche Arbeiren und Unser
Juslizminister haben zur Ausführung dieses Gesetzes die weiteren Anweisungen
zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
Für den iuriegernemien
v. Hann.
99.) Allerhochste Bestätigungs-Urkunde, betreffend den unterm 22. September 1850.
abgeschlossenen Vertrag wegen Verschmelzung des Unternehmens der
Düsseldorf-Elberfelder mit dem der Bergisch-Markischen Eisenbahngesellschaft.
Vom 7. Juni 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
Nachdem die Generaloersammlungen der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft
vom 7. Januar 1857. und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft
vom 10. Januar 1857. die Verschmelzung des gesammten Unternehmens
jener Gesellschaft mit dem Unternehmen der Bergisch-Märkischen Eisen-(Nr.
4698 —4699) bahn-