Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Für  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf
der  Kasse  nach  dem  Stande  der  Alterszulagen  vom  1.  Oktober  des  Vorjahres
unter  Berücksichtigung  der  voraussichtlichen  Steigerung  oder  Verminderung  der
Alterszulagen  und  unter  Hinzurechnung  der  voraussichtlichen  Verwaltungskosten
berechnet.

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  des  Bedarfs  auf  die  Schulverbände
bildet  die  Anzahl  der  der  Alterszulagekasse  angeschlossenen  Lehrer-  und  Lehrerinnenwun
  in  Verbindung  mit  dem  Einheitssatze  der  Alterszulagen  der  betreffenden
Stellen.

Für  Schulstellen,  welche  nach  Aufstellung  des  Vertheilungsplanes  im  Laufe
des  Jahres  neu  errichtet  werden,  ist  der  Beitrag  zur  Alterszulagekasse  von  dem
Tage  an  zu  zahlen)  seit  welchem  die  Stelle  durch  eine  besondere  Lehrkraft  versehen
  wird.

Für  die  Aufstellung  des  Vertheilungsplanes,  die  Einziehung  der  Beiträge
und  die  Bestellung  eines  Kassenanwaltes  finden  die  §§.  3,  4  und  9  bis  14  des
Gesetzes  vom  23.  Juli  1893,  betreffend  Ruhegehaltskassen  für  die  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz  Samml.  S.  194),  sinngemäße
  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diejenigen  Beträge,  die
nach  §.  11  Nr.  2  beim  Uebertritt  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  von  einer
Privatschule  in  den  öffentlichen  Volksschuldienst  gezahlt  werden,  nur  soweit  Verwendung
  finden  dürfen,  als  der  für  jede  Stelle  zur  Gewährung  des  Mindestsatzes
erforderliche  Bedarf  den  nach  §.  27  IV  zu  zahlenden  Staatszuschuß  übersteigt.
Dem  Kassenanwalte  steht  kein  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  und  Anweisung  der
einzelnen  Alterszulagen  zu.

Auf  die  Alterszulagen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  Berlin  findet  der
§.  5  nur  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Bezug  spätestens  nach  siebenjähriger
  Dienstzeit  im  öffentlichen  Schuldienste  zu  beginnen  hat,  und  daß  der
Höchstbetrag  spätestens  nach  weiteren  vierundzwanzig  Dienstjahren  erreicht  sein  muß.

S.  9.
Beginn  der  Zahlung  der  Alterszulagen.

Der  Bezug  der  Alterszulagen  beginnt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres,
  in  welchem  die  erforderliche  Dienstzeit  vollendet  wird.

K.  10.
Berechnung  der  Dienstzeit  für  die  Gewährung  des  vollen  Grundgehalts,  der  Alterszulagen
und  der  Miethsentschädigung.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  kommt  die  gesammte
  Zeit  in  Ansatz,  während  welcher  sie  im  öffentlichen  Schuldienste  in  Preußen
oder  in  den  nach  ihrem  Eintritt  in  den  öffentlichen  Schuldienst  von  Preußen
erworbenen  Landestheilen  sich  befunden  haben.

Ausgeschlossen  bleibt  die  Anrechnung  derjenigen  Dienstzeit,  während  welcher
die  Zeit  und  Kräfte  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  nach  der  Entscheidung  der