Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Anlage  G  (zn  824).

 

Westimmungen

über  die  Beschaffenheit  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten
Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör.

1.  Die  Fahrzeuge  sollen  vierrädrig  und  in  Anbetracht  der  nothwendigen  Lenkbarkeit
nicht  zu  lang  gebaut  sein,  möglichst  nur  10,  nicht  über  14  Zentner  wiegen,  ein
kräftiges  Untergestell  mit  Achsen  von  Stahl  oder  Eisen  und  mindestens  18  Zentner
Tragfähigkeit  haben.  Sie  müssen  ferner  mit  2  Steuerketten  oder  2  Aufhaltern  von
doppeltem  Leder  und  einer  Hinterbracke  (Waage)  versehen  sein.  Das  Vorhandensein
eines  Langbaumes  und  einer  abnehmbaren  Wagendeichsel  ist  erwünscht,  aber
nicht  durchaus  erforderlich.  Die  Höhe  der  auf  Nabe  und  Felgenkranz  mit  eisernen
Reifen  versehenen  Vorderräder  soll  nicht  unter  80  cm,  die  der  Hinterräder  nicht
unter  1  m  und  nicht  über  1  m  60  em,  die  Breite  der  Felgen  nicht  unter  5  und
möglichst  nicht  über  8  cm  betragen.  Geleisebreite  landesüblich.  Hemmschuh  oder
andere  Hemmvorrichtung  erwünscht.

Das  Obergestell  hat  entweder  aus  einem  festen  Bretterkasten  oder  aus  2  Leitern
mit  Brettfüllung  oder  Korbgeflecht  und  einem  Bretterboden  zu  bestehen.  Das
Vorhandensein  von  hinteren  und  vorderen  Kopfwänden,  von  Spriegeln  zum  Auflegen
des  Wagenplans  und  eines  Sitzbrettes  vorn,  beziehentlich  Bocksitzes  für  den  Fahrer
ist  wünschenswerth.  Spannketten  können  mitgeliefert  werden.  Der  innere  Beladungsraum
  von  der  Spriegelwölbung  bis  zum  Wagenboden  soll  mindestens  2,25  chm
betragen.

2.  Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kummt=  oder  Sielengeschirre
  —  letztere  mit  Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge  von  Hanfoder
  Zugketten  haben;  ferner  ist  eine  Kreuzleine  von  Hanf,  Bandgurt  oder  Leder
und  eine  Halfter  nebst  starkem,  mit  Zügeln  versehenem  Trensengebiß  zum  Einknebeln
zu  liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile  müssen  haltbar  und  in  den  Ledertheilen
geschmeidig  sein.

3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:

1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,

1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  k#g#  Wagenschmiere,
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