Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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F.  7.

Beim-  unmittelbaren  Waaren-Ourchgang  sind  die,  S.  2.  unter  A.  und  B.  bemerkten,
Gefälle,  beziehentlich  nach  den  vollen  oder  ermäßigten  Sätzen,  für  die  ganze  Schsische
Flußstu#cke  bei  den  Elbzollämtern  in  Schandau  oder  Screhla  zu  encrichten.

C.  S.

Waaren,  welche  elbwärts  über  Schandau  eingehend,  zum  Verbleiben  im  Käönigreiche
Preuhen  bestimmt  sind,  entrichten,  wenn  sie,  ohne  töschung  und  tagerung  in  einem  diesseitigen
  Elbhafen  durchgeführt  werden,  nur  Ein  Viertheil  des  Elbzolls  (§.  2.).  Ist
jedoch  mit  erwähnter  Waarenbestimmung  gleichzeitig  töschung  und  kagerung  (vergql.  9.  5.)
in  einem  Sächsischen  Elbhafen  verbunden,  so  soll  gänzliche  Befreiung  vom  Elbzoll  eintreten.

.  9.

Außerdem  sinden  noch  folgende  vertragsmäßige  Befreiungen  vom  Elbzoll  state:

1.)  Waaren,  welche  nur  innerhalb  andes  auf  der  Elbe  transportirt,  oder,  als
im  freien  Verkehr  befindliche  Gegenstände,  aus  dem  Inlande  stromwärts  ausgeführt
  oder  dahin,  mic  der  Bestimmung  nach  einem  inländischen  Ort,  eingeführt
  werden;

2.)  Waaren,  welche  im  steuerfreien  Verkehr  aus  dem  Königreiche  Preussen,  nicht
aber  aus  den  Anhaltschen  Herzogehümern,  elbwärts  in  das  Königreich  Sachsen
eingehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Güter  im  lande  ausgeladen  oder  weiter  in  das
Ausland  transportirt  werden;

3.)  Waaren,  welche  auf  der  Elbe  in  das  Königl.  Sächsische  oder  Königl.  Preussische
  Gebiet  eingehen,  um  zui  ande  wieder  ausgeführt  zu  werden,  oder  umgekehrt,
welche  zu  Lande  dahin  eingehen,  um  auf  der  Elbe  wieder  ausgeführt  zu  werden.

Dergleichen  Waaren  unterliegen  nur  der,  im  Grenzolltarif  vom  #ten  December  1833.

festgesetzten,  Durchgangs-Abgabe.

4.)  Die,  zum  Verdeck  eines  Fahrzeugs  ein=  und  zugerichtecen,  Bretter,  weil  sie  zum
Schiffsgeräthe  gehören.

5.)  In  Ermangelung  solcher,  ein  für  allemal  zugerichteten,  Brerter,  die  zu  dem  nämlichen
  Zweck  benöchigten  losen  Bretter,  und  zwar  bei  Fahrzeugen  von  einer  Ladungsfähigkeit


a.)  unter  10  hast,  1  Schock,

b.)  von  10  bis  unrer  25  tast,  2  Schock,
J.)  von  25  bis  unter  45  ast,  24  Schock,
d.)  von  45  und  mehr  tast,  3  Schock.