Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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und einen Verwaltungsbeamten zu ernennen. Von diesen 
34 sog. Spruchmännern sollte dann jeder der streitenden 
Teile in der Regel drei — auch zwei oder vier — Schieds- 
richter auswählen; wenn nicht beide Parteien mit der Zu- 
lassung einverstanden waren, sollten von dieser Wahl die 
von der streitenden Regierung vorgeschlagenen Spruchmänner 
ausgeschlossen sein. Die Schiedsrichter hatten aus der Zahl 
der übrigen Spruchmänner einen Obmann zu erwählen und, 
nachdem vom Obmann einem die Abfassung der Relation, 
einem anderen die Abfassung der Korrelation übertragen 
war, mit Ausschluss des Obmannes nach ihrem Gewissen 
und nach eigener Einsicht durch Mehrheit der Stimmen den 
Streitfall zu entscheiden. 
Dem Schiedsspruch waren Kraft und Wirkung eines 
austrägalgerichtlichen Erkenntnisses beigelegt. Seine Voll- 
streckung sollte eventuell mit den von der bundesgesetzlichen 
Exekutionsordnung?) vorgesehenen Mitteln durchgesetzt werden, 
mit der Massgabe allerdings, dass die Vollstreckung nur auf 
Anrufen einer Partei von der Bundesversammlung veranlasst 
wurde. Bei Streitigkeiten über die Ansätze eines Budgets 
sollten diese Kraft und Wirkung sich auf die Dauer der 
Steuerbewilligungsperiode, welche das in Frage stehende 
Budget umfasste, erstrecken.?) 
  
2) Vgl. die Exekutionsordnung vom 3. August 1820, Art. XII (Meyer, 
Staatsakten II S. 170). 
8) Vgl. den Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1834 Art. IX. 
 
	        
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