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und einen Verwaltungsbeamten zu ernennen. Von diesen
34 sog. Spruchmännern sollte dann jeder der streitenden
Teile in der Regel drei — auch zwei oder vier — Schieds-
richter auswählen; wenn nicht beide Parteien mit der Zu-
lassung einverstanden waren, sollten von dieser Wahl die
von der streitenden Regierung vorgeschlagenen Spruchmänner
ausgeschlossen sein. Die Schiedsrichter hatten aus der Zahl
der übrigen Spruchmänner einen Obmann zu erwählen und,
nachdem vom Obmann einem die Abfassung der Relation,
einem anderen die Abfassung der Korrelation übertragen
war, mit Ausschluss des Obmannes nach ihrem Gewissen
und nach eigener Einsicht durch Mehrheit der Stimmen den
Streitfall zu entscheiden.
Dem Schiedsspruch waren Kraft und Wirkung eines
austrägalgerichtlichen Erkenntnisses beigelegt. Seine Voll-
streckung sollte eventuell mit den von der bundesgesetzlichen
Exekutionsordnung?) vorgesehenen Mitteln durchgesetzt werden,
mit der Massgabe allerdings, dass die Vollstreckung nur auf
Anrufen einer Partei von der Bundesversammlung veranlasst
wurde. Bei Streitigkeiten über die Ansätze eines Budgets
sollten diese Kraft und Wirkung sich auf die Dauer der
Steuerbewilligungsperiode, welche das in Frage stehende
Budget umfasste, erstrecken.?)
2) Vgl. die Exekutionsordnung vom 3. August 1820, Art. XII (Meyer,
Staatsakten II S. 170).
8) Vgl. den Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1834 Art. IX.