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Danach charakterisiert sich eine Streitigkeit als eine, nach
Ansicht der Parleien, eine gütliche Beilegung nicht mehr zu-
lassende Meinungsverschiedenheit über die Verfassung.
Was heisst weiter, um zunächst bei einer Erklärung des
Wortsinnes stehen zu bleiben, Verfassung?
Man ist gewohnt, diesen Begriff in einem weiteren und
in einem engeren Sinne zu verwenden. Nur das Eine ist
zweifellos, dass unter Verfassungsstreitigkeiten Rechtsstreitigkeiten
zu verstehen sind. Und daraus folgt, dass die Verfassung
sich als ein Inbegriff von Rechtskomplexen darstellt. Es er-
gibt sich die Frage, müssen diese Rechtsnormen, jener engeren
Bedeutung des Begriffes „Verfassung“ entsprechend, sich auf
die Verfassungsurkunde beziehen, oder ist hier das Wort in
seiner weiteren Bedeutung zu nehmen, so dass der Kreis jener
Rechtsnormen sich auf alle Bestimmungen auszudehnen hätte,
welche mit der Verfassung irgendwie in Verbindung oder im
Zusammenhange stehen. Wobei wiederum zu berücksichtigen
ist, dass „Verfassung“ und „Verwaltung“ derartig eng ver-
bundene Begriffe sind, dass in besonderen Fällen auch hier
die Grenze schwer zu ziehen sein wird.
Daraus ist zu entnehmen, dass aus dem Worte allein
eine Feststellung des Begriffes sich nicht ermöglicht, weil
eben der Wortsinn nicht einheitlich ist.
Wir gehen einen Schritt weiter und nehmen das Wort
„Verfassungsstreitigkeit“ als einen Begriff. Bereits oben ist ge-
sagt worden: Verfassungsstreitigkeiten sind Streitigkeiten über
die Verfassung. Die Frage ist zunächst die: erblickt das Gesetz
in den im Artikel 76 Absatz 2 R.V. genannten Verfassungs-
streitigkeiten nur Streitigkeiten über die Verfassungsurkunde,
oder will es darunter auch Streitigkeiten über die Gesamtheit
derjenigen Rechtsnormen verstanden wissen, welche auf die
Verfassung eines Staates üherhaupt Bezug haben. Diese Frage
ist schon im konstituierenden Norddeutschen Reichstage ventiliert
worden. Bei den Beratungen über den Artikel 70 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes erklärte damals der Abgeordnete
Dr. Wiggers:®) „Ich will auf den Inhalt des Artikels 70 selbst
8) Bezold, Materialien Bd. II S. 603.