Bundesrat zu überweisen“, bestätigte der Bundesrat seinen
früher gefassten Beschluss am 11. März 1873.
Von den danach einander widersprechenden Auffassungen
des Reichstages und Bundesrates ist die vom Bundesrate ver-
tretene als die dem Sinne des Gesetzes entsprechende zu be-
zeichnen.?) Die zur Begründung der entgegengesetzten An-
sicht ausgesprochene Behauptung: Die Reichsverfassung setze
im Art. 76 Abs. 2 das Vorhandensein einer Verfassung im
konstitutionellen Sinne voraus in jedem Einzelstaate sowohl,
wie für jeden Teil eines solchen, schlägt nicht durch. Tat-
sache ist, dass in Mecklenburg zur Zeit der Einführung der
Reichsverfassung nicht eine konstitutionelle, sondern eine
ständische Verfassung in Geltung war. Eine Absicht des
Gesetzgebers, dieses Land von vornherein von der Bestimmung
des Art. 76 Abs. 2 der Reichsverfassung auszuschliessen hat,
wie mit Bestimmtheit anzunehmen ist, nicht bestanden. Ausser-
dem sehe ich keinen Grund, weshalb das Verfahren bei der
Erledigung der Verfassungsstreitigkeit ein verschiedenes sein
soll, je nachdem diese in einem Bundesstaate mit ständischer,
oder einem solchen mit konstitutioneller Verfassung besteht.
— Lediglich das Wort „Verfassungsstreitigkeit* lässt einen
Schluss in der bezeichneten Richtung nicht zu; der Ausdruck
allein berechtigt auch nicht zu der Vermutung, der Gesetz-
geber habe den Staaten, soweit sie noch eine ständische Ver-
fassung besassen, die Einführung einer Verfassung im kon-
stitutionellen Sinne zur Pflicht machen wollen. Dass eine
entsprechende Absicht nicht bestanden hat, lässt der Umstand
erkennen, dass an Mecklenburg die Aufforderung, eine kon-
stitutionelle Verfassung einzuführen, seitens des Reiches niemals
ergangen ist. |
Die Begründung der letzterwähnten Petition stützt sich
vornehmlich auf Art. XII der Bundesakte. Zu Unrecht! Wie
sehr man es bedauern mag: es fehlt dem Reiche eine gesetz-
liche Handhabe, die Einzelstaaten zur Einführung einer Ver-
fassung bzw. zur Einführung einer konstitutionellen Verfassung
e, Vgl. dazu die obigen Ausführungen.