Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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stimmung: „Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Ge- 
setzbuches und dieses Gesetzes gilt auch das Reichsland 
Elsass-Lothringen“, wäre überflüssig, wenn es im Sinne der 
Verfassung läge, Elsass-Lothringen als . Bundesstaat anzu- 
erkennen. Eben, weil Elsass-Lothringen kein Bundesstaat 
im Sinne der Reichsverfassung ist, war diese. Bestimmung 
notwendig. Denn selbstverständlich sollten die privatrecht- 
lichen Verhältnisse des Reichslandes keine von der in den 
übrigen Bundesstaaten abweichende Regelung erfahren.?) 
Bundesstaat im Sinne des Artikel 76 Abs. 2 R.V. ist 
selbstverständlich auch nicht das Deutsche Reich. Streitig- 
keiten zwischen Reichstag und Reichsregierung unterliegen 
deshalb nicht der Zuständigkeit des Bundesrates und können 
ihr nicht unterliegen, weil der Bundesrat regelmässig als das 
die Reichsregierung repräsentierende Organ selbst Partei ist. 
Die Reichsverfassung kennt überhaupt keine zur Entscheidung 
dieser Streitigkeiten kompetente Behörde. 
Verfassungsstreitigkeiten müssen „innerhalb“ eines Bundes- 
staates, nach der Terminologie des Gesetzes „in einem Bundes- 
staate« bestehen, d. h. „sie müssen sich lediglich auf dem 
Boden des inneren Landesstaatsrechts bewegen.“ ®) 
3. Die Verfassung des Bundesstaates darf keine 
zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten 
kompetente Behörde vorsehen. 
Die oben gekennzeichneten Verfassungsstreitigkeiten unter- 
liegen der Zuständigkeit des Bundesrates unter einer doppelten 
Voraussetzung: | 
1. darf in der Verfassung des betreffenden Bundesstaates 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten 
bestimmt sein, 
2. muss der Bundesrat von einem der streitenden Teile 
angerufen werden. 
  
2) Eine Widerlegung der widersprechenden Ansicht v. Seydels (Kom- 
mentar S.39) erübrigt sich hiernach. 
8) Perels, Streitigkeiten deutscher Bundesstaaten auf Grund des Ar- 
tikels 76 der Reichsverfassung $. 50.
	        
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