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stimmung: „Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Ge-
setzbuches und dieses Gesetzes gilt auch das Reichsland
Elsass-Lothringen“, wäre überflüssig, wenn es im Sinne der
Verfassung läge, Elsass-Lothringen als . Bundesstaat anzu-
erkennen. Eben, weil Elsass-Lothringen kein Bundesstaat
im Sinne der Reichsverfassung ist, war diese. Bestimmung
notwendig. Denn selbstverständlich sollten die privatrecht-
lichen Verhältnisse des Reichslandes keine von der in den
übrigen Bundesstaaten abweichende Regelung erfahren.?)
Bundesstaat im Sinne des Artikel 76 Abs. 2 R.V. ist
selbstverständlich auch nicht das Deutsche Reich. Streitig-
keiten zwischen Reichstag und Reichsregierung unterliegen
deshalb nicht der Zuständigkeit des Bundesrates und können
ihr nicht unterliegen, weil der Bundesrat regelmässig als das
die Reichsregierung repräsentierende Organ selbst Partei ist.
Die Reichsverfassung kennt überhaupt keine zur Entscheidung
dieser Streitigkeiten kompetente Behörde.
Verfassungsstreitigkeiten müssen „innerhalb“ eines Bundes-
staates, nach der Terminologie des Gesetzes „in einem Bundes-
staate« bestehen, d. h. „sie müssen sich lediglich auf dem
Boden des inneren Landesstaatsrechts bewegen.“ ®)
3. Die Verfassung des Bundesstaates darf keine
zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten
kompetente Behörde vorsehen.
Die oben gekennzeichneten Verfassungsstreitigkeiten unter-
liegen der Zuständigkeit des Bundesrates unter einer doppelten
Voraussetzung: |
1. darf in der Verfassung des betreffenden Bundesstaates
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten
bestimmt sein,
2. muss der Bundesrat von einem der streitenden Teile
angerufen werden.
2) Eine Widerlegung der widersprechenden Ansicht v. Seydels (Kom-
mentar S.39) erübrigt sich hiernach.
8) Perels, Streitigkeiten deutscher Bundesstaaten auf Grund des Ar-
tikels 76 der Reichsverfassung $. 50.