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in der Freien und Hansastadt Bremen; ’”)
in der Freien und Hansastadt Hamburg;
im Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin;®)
9. im Grossherzogtum Mecklenburg-Strelitz.?)
Die Art der Erledigung und das dabei geübte Verfahren
ist in den einzelnen Staaten verschieden geregelt. Ein Schieds-
gericht kennen die Verfassungen von Oldenburg, Braunschweig,
Sachsen-Altenburg. Sachsen überträgt die Entscheidung einem
Staatsgerichtshof. Die Verfassung von Hamburg spricht die
Zuständigkeit des Reichsgerichtes, die von Lübeck und die von
Bremen die Zuständigkeit des hanseatischen Oberlandesgerichtes
zu Hamburg aus. Ein besonders geartetes Verfahren haben
die beiden Mecklenburg eingeführt. (Vgl. die genannte Ver-
ordnung und die Darstellung bei Fleischer: Die Zuständig-
keit des deutschen Bundesrates .. . S.40, auf die hiermit
Bezug genommen wird.) Reuss ä. L.1%) und Schaumburg-
Lippe!!) übertragen die Entscheidung von Verfassungsstreitig-
nm
T) Verfassung vom 17. November 1875 Art. 76 Abs.2: „Ergibt sich
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen
gemeinschaftlichen Beschlusses . . .*, und Gesetz vom 1. Januar 1894.
8) Verfassung vom 13. Oktober 1879: „Betrifft die Meinungsverschieden-
heit zwischen dem Senate und der Bürgerschaft — die Auslegung der Ver-
fassung oder von Gesetzen, oder ein von dem Senate oder von der Bürger-
schaft auf Grund der Verfassung oder eines Gesetzes behauptetes Recht. . .*,
und Gesetz vom 14. März 1881.
9) Patentverordnung wegen einer angemessenen Instanz zur Erlangung
einer rechtlichen Entscheidung in Streitigkeiten zwischen dem Landesherrn
und den Ständen über Landesverfasung und was dahin gehört, vom
28. November 1817, nebst Ergänzungen.
10) Gesetz vom 28.März 1867 betr. die Verfassung des Fürstentums
Reuss älterer Linie 891: „Entstehen zwischen der Regierung und der Landes-
vertretung Verfassungsstreitigkeiten, über welche sich beide Teile nicht
zu einigen vermögen, so steht jedem Teile frei, auf die Entscheidung des
Bundes bei demselben anzutragen.*
11) Gesetz vom 17. November 1868 Art. 46 Abs. 2: „Sollte der ordent-
liche Landtag nicht ordentlich einberufen, oder nach erfolgter Auflösung
des Landtages die Anordnung der Neuwahlen beziehungsweise die Wieder-
einberufung des neu gewählten Landtages über die in der Verfassung be-
stimmte Zeit hinaus ausgedehnt werden, so ist der Ausschuss legitimiert,