Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

6 — 
Eine Berufungsinstanz in Verfassungsstreitigkeiten gibt es nicht 
mehr. Entweder, es besteht im Einzelstaate eine zur Ent- 
scheidung kompetente Behörde, dann entscheidet diese end- 
gültig; oder es besteht eine solche nicht, dann ist die Zu- 
ständigkeit des Bundesrates auf Grund des Art.76 Abs. 2 be- 
gründet. Es entscheidet dann der Bundesrat in erster und 
letzter Instanz. „Die Berufung an die höhere Instanz des 
Reiches“ sieht auch keine der geltenden Verfassungen vor; 
„die Berufung an die höhere Instanz des Bundes“ nur Olden- 
burg. Die betr. Bestimmung der oldenburgischen Verfassung 
ist aber heute schon deshalb nicht mehr anwendbar, weil der 
Bundesrat nicht ohne weiteres und in allen Punkten als die 
Fortsetzung des früheren Bundesschiedsgerichts angesehen 
werden darf. 
Aus all’ dem geht hervor, dass die Kompetenz des 
Bundesrates nur eine subsidiäre it. Wenn jedoch v. Seydel 14) 
behauptet: „Die Tätigkeit der Organe des Reiches ist gänzlich 
ausgeschlossen, wenn in einem Staate eine entscheidende Be- 
hörde für Verfassungsstreitigkeiten besteht“, so ist dem zu 
entgegnen, dass, auch wenn eine solche Behörde besteht, trotz- 
dem die Tätigkeit des Bundesrates damit nicht ausgeschlossen 
ist, dass vielmehr u. U. den streitenden Parteien die Möglich- 
keit bleibt, die Hilfe des Bundesrates auf Grund des Art. 76 
Abs. 2 R.V. anzurufen und in Anspruch zu nehmen: dann 
nämlich, wenn für den konkreten Fall die Zuständigkeit der 
Landes-Instanz nicht begründet ist, oder wenn Differenzen 
darüber bestehen, ob die vorliegende Streitigkeit zur Zustän- 
digkeit derselben gehört. Denn, nicht schon in dem Falle, 
dass in einem Bundesstaate überhaupt eine Behörde zur Ent- 
scheidung von Verfassungsstreitigkeiten existiert, ist das Ein- 
greifen des Bundesrates ausgeschlossen, sondern nur dann, 
wenn in concreto der Streitfall zur Zuständigkeit dieser Be- 
hörde gehört. Dieselben Erwägungen enthalten eine Wider- 
legung Schulzes:15) „Die Anrufung des Bundesrates finde 
  
14) v.Seydel, Kommentar $. 408. 
16) Schulze, Staatsrecht II S. 62.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.