Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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ll. Das bei Erledigung der Verfassungsstreitigkeiten 
zu beobachtende Verfahren. 
a) Allgemeine Vorschrift. 
Der Bundesrat hat seine Zuständigkeit zu prüfen. 
Bevor der Bundesrat in die rechtliche Erörterung des 
Streitfalles eintritt, hat er in jedem konkreten Falle seine Zu- 
ständigkeit zu prüfen. Die bei dieser Kompetenzprüfung in 
Betracht kommenden Fragen sind die vorstehend erörterten. 
Ihr Ergebnis kann ein doppeltes sein. 
Entweder kann der Bundesrat nach einer vorläufigen 
Untersuchung der Sach- und Rechtslage zu der Ueberzeugung 
kommen, dass seine Zuständigkeit nicht, oder vorläufig nicht 
begründet sei; nicht: weil z. B. eine Verfassungsstreitigkeit 
im Sinne des Gesetzes nicht vorliege, vorläufig nicht: weil 
der Streit kein gegenwärtig schwebender, sondern ein für die 
Zukunft drohender sei, oder „weil zurzeit kein hinreichender 
Anlass zur Erledigung gegeben sei" (vgl. den Beschluss des 
Bundesrates in der Lippeschen Angelegenheit vom 5. Januar 
1899). Im letzteren Falle hat der Bundesrat die ihn anrufende 
Partei in aller Form dahin zu bescheiden, dass eine Erledigung 
des Streites durch ihn vorläufig ausgeschlossen sei. Der Antrag 
der Partei wird formgerecht zurückgewiesen, so dass es, wenn 
die Streitigkeit später akut wird, eines neuen Antrages bedarf. 
Andernfalls würde der Bundesrat, sobald der anfangs seine 
Zuständigkeit ausschliessende Grund fortgefallen wäre, von 
Amts wegen, ohne dass es eines erneuten Änrufens seitens 
einer Partei bedürfte, in Tätigkeit treten müssen. 
Oder aber der Bundesrat hält sich für zuständig. Als- 
dann hat er die Streitigkeit gütlich auszugleichen oder, wenn 
dies nicht gelingt, sie im Wege der Reichsgesetzgebung zur 
Erledigung zu bringen. Und zwar aus eigener Initiative. 
Wie auch Haenel!) ganz mit Recht bemerkt, dass „eine 
Initiative des Reichstages hier lediglich in dem Sinne einer 
  
I) Haenel, Staatsrecht $S. 571.
	        
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