Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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die Art der Zusammensetzung des Gerichtes, wie auf die Art 
des Verfahrens bei demselben, mehr oder weniger einwirken. 
Auch wird auf berechtigte Wünsche der Parteien besonders 
Bedacht zu nehmen sein. Für alle Fälle wird eine Beachtung 
der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30. Oktober 
1834 „über Zusammensetzung und Verfahren des Bundes- 
schiedsgerichtes«e zu empfehlen sein. — Als Schiedsgericht 
kann natürlich auch das Reichsgericht oder ein anderer Ge- 
richtshof des Reiches oder der Einzelstaaten fungieren. Der 
bis jetzt einzige zur Erledigung dem Bundesrate überwiesene 
Verfassungsstreit sollte vom Reichsgericht entschieden werden: 
In dem Streit des Fürsten von Waldeck mit seinen Ständen 
vom Jahre 1883 beschloss der Bundesrat: „es sei den Streit- 
teilen vorzuschlagen, die obwaltende Differenz der schieds- 
gerichtlichen Entscheidung des Reichsgerichtes zu unterbreiten.“ 
Die Sache wurde dann ohne Schiedsrichter durch Vergleich 
erledigt.?) 
2. Der Begriff der Erledigung. 
Gelingt dem Bundesrate ein gütlicher Ausgleich nicht, 
so hat er den Streit „im Wege der Reichsgesetzgebung zur 
Erledigung zu bringen“. 
Was heisst: „der Streit ist zur Erledigung zu bringen? « 
Da das Gesetz keine Bestimmungen enthält, aus denen ein 
Schluss zulässig wäre, was es unter „erledigen“ verstanden 
wissen will, so sind bei der Auslegung des Begriffes all- 
gemeine Gesichtspunkte als ausschlaggebend zu berücksichtigen. 
Zunächst ist hervorzuheben, dass von den beiden im gleichen 
Absatz gebrauchten Ausdrücken „Entscheidung“ und „Er- 
ledigung“ letzterer der weitergehende und umfassendere ist. 
Der Bundesrat soll nicht nur berechtigt sein, in der Sache 
selbst — immer im Wege der Reichsgesetzgebung — eine 
Entscheidung zu treffen und zu erlassen, — auch eine derartige 
Selbstentscheidung ist, entgegen den früheren Bestimmungen, 
zulässig, wie ich weiter unten nachweisen werde — er soll 
  
2) Vgl. v. Seydel, Kommentar S. 409.
	        
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