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die Art der Zusammensetzung des Gerichtes, wie auf die Art
des Verfahrens bei demselben, mehr oder weniger einwirken.
Auch wird auf berechtigte Wünsche der Parteien besonders
Bedacht zu nehmen sein. Für alle Fälle wird eine Beachtung
der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30. Oktober
1834 „über Zusammensetzung und Verfahren des Bundes-
schiedsgerichtes«e zu empfehlen sein. — Als Schiedsgericht
kann natürlich auch das Reichsgericht oder ein anderer Ge-
richtshof des Reiches oder der Einzelstaaten fungieren. Der
bis jetzt einzige zur Erledigung dem Bundesrate überwiesene
Verfassungsstreit sollte vom Reichsgericht entschieden werden:
In dem Streit des Fürsten von Waldeck mit seinen Ständen
vom Jahre 1883 beschloss der Bundesrat: „es sei den Streit-
teilen vorzuschlagen, die obwaltende Differenz der schieds-
gerichtlichen Entscheidung des Reichsgerichtes zu unterbreiten.“
Die Sache wurde dann ohne Schiedsrichter durch Vergleich
erledigt.?)
2. Der Begriff der Erledigung.
Gelingt dem Bundesrate ein gütlicher Ausgleich nicht,
so hat er den Streit „im Wege der Reichsgesetzgebung zur
Erledigung zu bringen“.
Was heisst: „der Streit ist zur Erledigung zu bringen? «
Da das Gesetz keine Bestimmungen enthält, aus denen ein
Schluss zulässig wäre, was es unter „erledigen“ verstanden
wissen will, so sind bei der Auslegung des Begriffes all-
gemeine Gesichtspunkte als ausschlaggebend zu berücksichtigen.
Zunächst ist hervorzuheben, dass von den beiden im gleichen
Absatz gebrauchten Ausdrücken „Entscheidung“ und „Er-
ledigung“ letzterer der weitergehende und umfassendere ist.
Der Bundesrat soll nicht nur berechtigt sein, in der Sache
selbst — immer im Wege der Reichsgesetzgebung — eine
Entscheidung zu treffen und zu erlassen, — auch eine derartige
Selbstentscheidung ist, entgegen den früheren Bestimmungen,
zulässig, wie ich weiter unten nachweisen werde — er soll
2) Vgl. v. Seydel, Kommentar S. 409.