Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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auch berechtigt sein, in anderer Weise eine Beendigung des 
Streites herbeizuführen. „So wird der Bundesrat sehr passend 
mit Sühneversuchen zu betrauen sein.”"!) Er kann, wiederum 
stets im Wege der Reichsgesetzgebung, also mit Zustimmung 
des Reichstages, die Entscheidung des Streites einem Gerichts- 
hofe übertragen, wie er auch zur Bildung eines Gerichtes 
für den konkreten Fall befugt ist. Dieses Gericht entscheidet 
dann nicht aus eigener Zuständigkeit. Es ist deshalb die 
Frage, ob die von ihm erlassene Entscheidung ipso iure 
wirkt, oder ob sie der Bestätigung durch den Bundesrat und 
Reichstag als der verfassungsmässig zur Entscheidung allein 
kompetenten Organe bedarf. Ich halte diese Bestätigung 
nicht für erforderlich... Wenn die kompetente Behörde die 
Entscheidung einem anderen Organ überträgt, so überträgt 
sie damit auch die von vornherein ihr zustehende Befugnis, 
in unmittelbar rechtsverbindlicher Weise zu entscheiden; sie 
erteilt damit nicht etwa nur die Befugnis zur Erstattung eines 
Gutachtens. Einen, dem vorliegenden in jeder Beziehung 
analogen Fall enthält die Prozessordnung. Der 8 75 des 
Gerichts-Verfassungsgesetzes überträgt den Strafkammern die 
Befugnis, gewisse, zu ihrer Zuständigkeit gehörende Delikte 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Schöffengerichten zur 
Entscheidung zu überweisen. Die Schöffengerichte erstatten 
in diesem Falle nicht etwa ein sachverständiges Gutachten, 
ihre Entscheidungen haben unmittelbar rechtswirkende Kraft. 
Ebenso verzichten Bundesrat und Reichstag, wenn sie die 
Entscheidung der Sache einem Gerichte überweisen auf die 
eventuelle Geltendmachung des eigenen Urteils. Der Zweck 
der Ueberweisung würde verfehlt sein, wenn, nachdem sie 
erfolgt ist und nachdem die beauftragte Instanz entschieden 
hat, die ursprünglich zuständige Behörde nun noch einmal 
verhandeln und über die Richtigkeit der getroffenen Ent- 
scheidung befinden müsste, eventuell sogar, falls diese etwa 
nicht nach ihrem Sinne ausgefallen sein sollte, eine andere 
Behörde beauftragen, oder nun gar selbst entscheiden könnte. 
  
1) v. Martitz, Betrachtungen S. 36.
	        
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