—_ 47 —
bindende Kraft und rechtliche Bedeutung erlange, dass der
Bundesrat es bestätige“, kann ich danach aus praktischen und
rechtlichen Gründen nicht beipflichten. Einer Bestätigung
bedarf es nach obigen Ausführungen vielmehr nur dann,
wenn der Bundesrat sich diese ausdrücklich vorbehalten hat.
Tatsächlich ist eine Bestätigung des ergangenen Schiedsspruches
durch den Bundesrat niemals erfolgt. Sie braucht nicht zu
erfolgen, weil die vom Schiedsrichter im Auftrage des Bundes-
rates gefällte Entscheidung die Entscheidung des Bundesrates
selbst ist.) Damit stimmt überein die Bestimmung der
deutschen Bundesakte im Art. XI Abs. 4, nach der die streitenden
Teile sich der Entscheidung der Austrägalinstanz sofort zu
unterwerfen hatten.
Es bleibt zu prüfen, ob der Bundesrat auf Grund der
Bestimmung des Art76 Abs. 2 R.V. berechtigt ist, eine Ent-
scheidung des Streites durch eigenen Richterspruch herbei-
zuführen — hier, wie oben mit Zustimmung des Reichstages.
Die deutsche Bundesverfassung gab nach dieser Richtung hin
bindende Vorschriften. Nach ihr stand den Parteien das
Recht zu, zu verlangen, dass der Streit einer Austrägal-
instanz überwiesen wurde. Die Bundesversammlung sollte,
falls der Versuch der Vermittelung fehlschlug, und demnach
eine richterliche Entscheidung notwendig wurde, diese „durch
eine wohlgeordnete Austrägalinstanz bewirken“. Daraus ist
durch argumentum e contrario zu folgern, dass der Bundes-
versammlung das Recht der Selbstentscheidung nicht zustand.
Die erwähnte Bestimmung der Reichsverfassung drückt
sich nicht in der Weise deutlich aus. Tatsächlich wird auch
dem Bundesrate das Recht der eigenen Urfteilsfällung be-
stritten. So meint v. Seydel:5) „man habe nur an gütlichen
Ausgleich oder an Ueberweisung gedacht“. Auch v. Rönne®)
und Arndt?) stellen das Recht des Bundesrates, in der Sache
4) Vgl. v.Seydel, Kommentar S. 406.
6) v.Seydel, Kommentar S.405; auch im Jahrbuch für Gesetzgebung,
Verwaltung und Volkswirtschaft. 1879. S. 17.
6) v. Rönne, Staatsrecht Bd.I S. 218f.
?) Arndt, Kommentar S. 287.