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denn „wollte dem letzteren dieses Recht zugesprochen werden,
so wäre nicht einzusehen, wie er in die Unmöglichkeit ver-
setzt sein sollte, eine solche Angelegenheit zu befriedigender
Lösung zu bringen. Seine Entscheidung würde sie ja lösen.“?)
Doch dem ist Verschiedenes zu entgegnen. Der Sinn
der Worte Savignys ist offenbar dieser: In erster Linie soll
der Bundesrat in den Fällen, in denen er zuständig wird,
innerhalb seines Schossess — im Familienrate — die Sache
zu befriedigender Lösung zu bringen suchen, will sagen, er
soll zunächst und vor allem auf einen gütlichen Ausgleich
hinwirken. Nur in diesem Falle kann man von einer „be-
friedigenden Lösung* sprechen. Denn es sollen beide Parteien
befriedigt werden, nicht etwa nur eine. Eine Entscheidung
des Bundesraies in der Sache selbst würde nicht als eine
befriedigende Lösung zu bezeichnen sein, denn hier liegt,
wie bei jedem Urteil, der Hauptnachdruck auf dem Zwang,
welcher zur Durchführung der Entscheidung zugelassen wird.
Hier werden die Parteien zur Anerkennung des Richterspruches
gezwungen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt-
mitteln. Dass ein Richterspruch die unterliegende Partei
„befriedigt“, wird niemand behaupten wollen.
Doch ist die Entscheidung des Bundesrates, wenn sie
danach auch als eine befriedigende Lösung des Konfliktes
nicht zu bezeichnen ist, immerhin eine Lösung. Wenn nun
Savigny sagt, der Bundesrat solle zunächst innerhalb seines
Schossess — also selbst, ohne Mitwirkung anderer Behörden
und Organe — eine befriedigende Lösung herbeizuführen
bestrebt sein, so wird dadurch hervorgehoben, dass der
Bundesrat von vornherein nicht so sehr darauf hinwirken soll,
den Streit überhaupt zu erledigen bzw. den Konflikt zu lösen,
als er in erster Linie bemüht sein soll, die Sache so zur Er-
ledigung zu bringen, dass beide Teile befriedigt werden; er
soll die Parteien aussöhnen.
Wenn dies unmöglich ist, soll er „diejenigen Rechtswege
selbst bezeichnen, auf denen die Sache zum Ausgleich kommen
9) v.Seydel, Kommentar $. 405