Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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denn „wollte dem letzteren dieses Recht zugesprochen werden, 
so wäre nicht einzusehen, wie er in die Unmöglichkeit ver- 
setzt sein sollte, eine solche Angelegenheit zu befriedigender 
Lösung zu bringen. Seine Entscheidung würde sie ja lösen.“?) 
Doch dem ist Verschiedenes zu entgegnen. Der Sinn 
der Worte Savignys ist offenbar dieser: In erster Linie soll 
der Bundesrat in den Fällen, in denen er zuständig wird, 
innerhalb seines Schossess — im Familienrate — die Sache 
zu befriedigender Lösung zu bringen suchen, will sagen, er 
soll zunächst und vor allem auf einen gütlichen Ausgleich 
hinwirken. Nur in diesem Falle kann man von einer „be- 
friedigenden Lösung* sprechen. Denn es sollen beide Parteien 
befriedigt werden, nicht etwa nur eine. Eine Entscheidung 
des Bundesraies in der Sache selbst würde nicht als eine 
befriedigende Lösung zu bezeichnen sein, denn hier liegt, 
wie bei jedem Urteil, der Hauptnachdruck auf dem Zwang, 
welcher zur Durchführung der Entscheidung zugelassen wird. 
Hier werden die Parteien zur Anerkennung des Richterspruches 
gezwungen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt- 
mitteln. Dass ein Richterspruch die unterliegende Partei 
„befriedigt“, wird niemand behaupten wollen. 
Doch ist die Entscheidung des Bundesrates, wenn sie 
danach auch als eine befriedigende Lösung des Konfliktes 
nicht zu bezeichnen ist, immerhin eine Lösung. Wenn nun 
Savigny sagt, der Bundesrat solle zunächst innerhalb seines 
Schossess — also selbst, ohne Mitwirkung anderer Behörden 
und Organe — eine befriedigende Lösung herbeizuführen 
bestrebt sein, so wird dadurch hervorgehoben, dass der 
Bundesrat von vornherein nicht so sehr darauf hinwirken soll, 
den Streit überhaupt zu erledigen bzw. den Konflikt zu lösen, 
als er in erster Linie bemüht sein soll, die Sache so zur Er- 
ledigung zu bringen, dass beide Teile befriedigt werden; er 
soll die Parteien aussöhnen. 
Wenn dies unmöglich ist, soll er „diejenigen Rechtswege 
selbst bezeichnen, auf denen die Sache zum Ausgleich kommen 
  
9) v.Seydel, Kommentar $. 405
	        
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