Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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soll.“ Vorzugsweise soll er dabei den Fall der Verweisung 
an eine Austrägalinstanz berücksichtigen. Danach bleibt es 
dem eigenen Belieben und Gutdünken des Bundesrates über- 
lassen, auf welchem Wege er eine Entscheidung herbeiführen 
will. Da er in der Wahl der Mittel durch diese Worte nicht 
beschränkt ist, so ist nicht einzusehen, weshalb der einfachste 
Weg, die eigene Entscheidung ausgeschlossen sein soll. Dieser 
Auffassung widersprechen die Worte Savignys nicht einmal 
indirekt. Sie sprechen nur von dem in erster Linie zu be- 
rücksichtigenden Mittel der Erledigung, und als solches kommt 
allerdings die Selbstentscheidung des Bundesrates nicht in 
Betracht. Doch, wenn jenes Mittel ohne Erfolg bleibt, sollen 
dem Bundesrate in der Wahl der zur Erledigung führenden 
Wege Beschränkungen nicht auferlegt sein. Nur vorzugs- 
weise hat er dann den Fall der Verweisung an eine Austrägal- 
instanz im Auge zu halten. Aber auch nur vorzugsweise! 
Damit sind jene anderen Wege, auch der der Selbstent- 
scheidung, nicht etwa ausgeschlossen, vielmehr sind im 
einzelnen Falle Zweckmässigkeitserwägungen massgebend dafür, 
ob das besonders erwähnte Verfahren, oder ein von diesem 
abweichendes zu beobachten ist. Die Worte „vorzugsweise 
auch“ schliessen die Möglichkeit einer Entscheidung durch den 
Bundesrat nicht aus, sondern lassen diese, wie jede andere 
Art des Verfahrens zu. 
Demzufolge bedeuten die Worte Savignys nicht, wie 
v. Seydel aus ihnen entnehmen zu müssen glaubt, die Un- 
zulässigkeit der Selbstentscheidung durch den Bundesrat, sie 
weisen vielmehr nur darauf hin, dass neben anderen vorzugs- 
weise auch der Weg der Verweisung an eine Austrägalinstanz 
zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung wird bestätigt durch 
eine Aeusserung des Abgeordneten Zachariae in der Sitzung 
des konstituierenden Reichstages vom 9. April 1867: „Nun 
hat zwar der Herr Bundeskommissarius geäussert, dass durch 
die Bestimmung des Art. 70 — jetzt Art.76 — diese Er- 
ledigung im Bundesausträgalwege nicht ausgeschlossen sei. 
Indessen, der Unterschied besteht doch darin, dass es hier 
lediglich in das Ermessen des Bundesrates gestellt ist, ob er
	        
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