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einen solchen Rechtsweg herbeiführen will, während es nach
unserer alten Bundesverfassung ein Recht der Parteien war,
eine solche Erledigung zu fordern, und das ist meines Er-
achtens ein sehr schwerwiegender Unterschied.“1%) Durch diese
Aeusserung verliert die Behauptung Seydels, die Worte Savignys
seien eine authentische Interpretation der bezeichneten Ver-
fassungsbestimmung, ihre letzte Stütze. Es war nämlich die
Rede Zachariaes eine Erwiderung auf die Ausführungen
Savignys. Die Kraft authentischer Interpretation aber könnte
diesen doch höchstens beigelegt werden, wenn ihnen nicht wider-
sprochen wäre. Nun aber ist die zum Ausdruck gebrachte
Auffassung Zachariaes doch ganz zweifellos die, dass es dem
Bundesrate absolut frei stehe, ob er in der Sache selbst ent-
scheiden, oder ob er die Entscheidung einem Austrägalgericht
übertragen wolle. Tatsache ist, dass diese Ansicht, die der
v. Seydel den Erklärungen Savignys unterlegten entgegensteht,
unwidersprochen geblieben is. Wenn eine Aeusserung, so
könnte danach die Zachariaes die Kraft authentischer Inter-
pretation für sich beanspruchen.
Die Erklärungen der Bevollmächtigten Hessens und Ham-
burgs enthalten demgegenüber nichts neues. Es erübrigt sich
deshalb, hier genauer auf sie einzugehen.
3. Die Erledigung
im Wege der Reichsgesetzgebung.
Der damit festgelegte Begriff der „Erledigung“ erfährt
nun im Art. 76 Abs. 2 gegenüber dem Umfange, in dem er
im ersten Absatze desselben Artikels gebraucht wird, eine weit-
gehende Einschränkung. Die Erledigung soll stattfinden im
Wege der Reichsgesetzgebung. Der Hauptunterschied dieser
Bestimmung gegenüber der im Abs. 1 enthaltenen Vorschrift
beruht darin, dass bei Verfassungsstreitigkeiten der Bundesrat
nicht berechtigt sein soll, in der Sache allein mit bindender
Kraft zu entscheiden, dass vielmehr, sollte eine Entscheidung
10) Bezold, Materialien II S. 598.
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