Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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einen solchen Rechtsweg herbeiführen will, während es nach 
unserer alten Bundesverfassung ein Recht der Parteien war, 
eine solche Erledigung zu fordern, und das ist meines Er- 
achtens ein sehr schwerwiegender Unterschied.“1%) Durch diese 
Aeusserung verliert die Behauptung Seydels, die Worte Savignys 
seien eine authentische Interpretation der bezeichneten Ver- 
fassungsbestimmung, ihre letzte Stütze. Es war nämlich die 
Rede Zachariaes eine Erwiderung auf die Ausführungen 
Savignys. Die Kraft authentischer Interpretation aber könnte 
diesen doch höchstens beigelegt werden, wenn ihnen nicht wider- 
sprochen wäre. Nun aber ist die zum Ausdruck gebrachte 
Auffassung Zachariaes doch ganz zweifellos die, dass es dem 
Bundesrate absolut frei stehe, ob er in der Sache selbst ent- 
scheiden, oder ob er die Entscheidung einem Austrägalgericht 
übertragen wolle. Tatsache ist, dass diese Ansicht, die der 
v. Seydel den Erklärungen Savignys unterlegten entgegensteht, 
unwidersprochen geblieben is. Wenn eine Aeusserung, so 
könnte danach die Zachariaes die Kraft authentischer Inter- 
pretation für sich beanspruchen. 
Die Erklärungen der Bevollmächtigten Hessens und Ham- 
burgs enthalten demgegenüber nichts neues. Es erübrigt sich 
deshalb, hier genauer auf sie einzugehen. 
3. Die Erledigung 
im Wege der Reichsgesetzgebung. 
Der damit festgelegte Begriff der „Erledigung“ erfährt 
nun im Art. 76 Abs. 2 gegenüber dem Umfange, in dem er 
im ersten Absatze desselben Artikels gebraucht wird, eine weit- 
gehende Einschränkung. Die Erledigung soll stattfinden im 
Wege der Reichsgesetzgebung. Der Hauptunterschied dieser 
Bestimmung gegenüber der im Abs. 1 enthaltenen Vorschrift 
beruht darin, dass bei Verfassungsstreitigkeiten der Bundesrat 
nicht berechtigt sein soll, in der Sache allein mit bindender 
Kraft zu entscheiden, dass vielmehr, sollte eine Entscheidung 
  
10) Bezold, Materialien II S. 598. 
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