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Diesen Ausführungen Kekules ist zu entgegnen einmal,
dass nach dem Sinne der Vorschrift der Reichsverfassung
Bundesfürsten nur dann Partei sein können, wenn sie als
Vertreter ihres Staates auftreten. Dafür spricht auch das von
Kekule angezogene Beispiel, das er als Beleg für die entgegen-
gesetzte Auffassung ausspielt. Es lag damals tatsächlich ein
Streit zwischen Bundesstaaten vor. Der Fürst von Schaumburg-
Lippe erhob Anspruch auf die Aemter Blomberg und Schieder
nicht nur als Agnat, sondern auch als souveräner Besitzer
dieser Aemter. Und dann erstreckte sich der Anspruch ja
darauf, dass Gebietsteile eines anderen Bundesstaates der Staats-
gewalt desselben entzogen und der des eigenen Staates unter-
stellt werden sollten. Es lag danach ein Streit vor, der nach
der gleich eingangs aufgestellten Behauptung als ein Streit
zwischen Bundesstaaten zu gelten hat. Von einem lediglich
persönlichen Anspruche, wie ein solcher bei einem reinen
Sukzessionsanspruch in Frage steht, kann in diesem Falle
nicht die Rede sein.
Es ist Kekule weiter zu entgegnen, dass im Art. XI der
Deutschen Bundesakte der Ausdruck „Milglieder des Bundes®
als „Bundesstaaten zu verstehen ist, dass aber nicht statt
dessen auch „Bundesfürsten« gesetzt werden kann. Und
dass ferner der Umstand, dass in der Reichsverfassung einige
Male die Ausdrücke „Bundesstaat* und „Bundesglied« als
gleichbedeutend gebraucht sind, absolut nicht dazu berechtigt,
nun ein für alle Male diese Begriffe einander gleichzusetzen,
ganz abgesehen davon, dass nichts dafür spricht, dass nun
»Bundesglied« auch ohne weiteres mit „Bundesfürst“ identisch
sei, was Kekule stillschweigend annimmt.!%) Vielmehr will in
den Fällen, in denen in der Reichsverfassung „Bundesglied«
für „Bundesstaat“ zu setzen ist, ersterer Ausdruck in dem
Sinne von Bundesstaaten aufgefasst sein; wie ja ohne weiteres
klar ist, dass als Mitglieder des Deutschen Bundes bzw.
Bundesglieder des Deutschen Reiches nur die einzelnen
Bundesstaaten anzusehen sind und nicht die Bundesfürsten.
10) Dagegen v. Seydel, Kommentar S. 132.