Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Diesen Ausführungen Kekules ist zu entgegnen einmal, 
dass nach dem Sinne der Vorschrift der Reichsverfassung 
Bundesfürsten nur dann Partei sein können, wenn sie als 
Vertreter ihres Staates auftreten. Dafür spricht auch das von 
Kekule angezogene Beispiel, das er als Beleg für die entgegen- 
gesetzte Auffassung ausspielt. Es lag damals tatsächlich ein 
Streit zwischen Bundesstaaten vor. Der Fürst von Schaumburg- 
Lippe erhob Anspruch auf die Aemter Blomberg und Schieder 
nicht nur als Agnat, sondern auch als souveräner Besitzer 
dieser Aemter. Und dann erstreckte sich der Anspruch ja 
darauf, dass Gebietsteile eines anderen Bundesstaates der Staats- 
gewalt desselben entzogen und der des eigenen Staates unter- 
stellt werden sollten. Es lag danach ein Streit vor, der nach 
der gleich eingangs aufgestellten Behauptung als ein Streit 
zwischen Bundesstaaten zu gelten hat. Von einem lediglich 
persönlichen Anspruche, wie ein solcher bei einem reinen 
Sukzessionsanspruch in Frage steht, kann in diesem Falle 
nicht die Rede sein. 
Es ist Kekule weiter zu entgegnen, dass im Art. XI der 
Deutschen Bundesakte der Ausdruck „Milglieder des Bundes® 
als „Bundesstaaten zu verstehen ist, dass aber nicht statt 
dessen auch „Bundesfürsten« gesetzt werden kann. Und 
dass ferner der Umstand, dass in der Reichsverfassung einige 
Male die Ausdrücke „Bundesstaat* und „Bundesglied« als 
gleichbedeutend gebraucht sind, absolut nicht dazu berechtigt, 
nun ein für alle Male diese Begriffe einander gleichzusetzen, 
ganz abgesehen davon, dass nichts dafür spricht, dass nun 
»Bundesglied« auch ohne weiteres mit „Bundesfürst“ identisch 
sei, was Kekule stillschweigend annimmt.!%) Vielmehr will in 
den Fällen, in denen in der Reichsverfassung „Bundesglied« 
für „Bundesstaat“ zu setzen ist, ersterer Ausdruck in dem 
Sinne von Bundesstaaten aufgefasst sein; wie ja ohne weiteres 
klar ist, dass als Mitglieder des Deutschen Bundes bzw. 
Bundesglieder des Deutschen Reiches nur die einzelnen 
Bundesstaaten anzusehen sind und nicht die Bundesfürsten. 
  
10) Dagegen v. Seydel, Kommentar S. 132.
	        
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