Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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Die Bundesstaaten bilden das Reich, nicht die Bundes- 
fürsten. Man hraucht im übrigen nur die Fälle der Reichs- 
verfassung zusammenzustellen, wo diese einen der Ausdrücke 
„Bundesstaat“, „Bundesfürst“, „Bundesglied“ enthält und den 
einen für den anderen einzusetzen, um zu verstehen, dass in 
den meisten Fällen — ähnlich wie im vorliegenden Falle — 
der Sinn des Gesetzes eine derartige Verwechslung der Aus- 
drücke nicht zulässt!) Der Umstand, dass in einzelnen 
Fällen diese Verwechslung möglich und zulässig erscheint 
— wenn auch nicht in dem von Kekule angenommenen 
Umfange! — berechtigt keineswegs, diese Möglichkeit auf alle 
Fälle zu übertragen. Nicht so sehr der Wortlaut, als viel- 
mehr der Sinn der einzelnen Vorschrift, ist für die Auslegung 
des Gesetzes entscheidend! 
Zum gleichen Ergebnis, wie Kekule, gelangt Zorn,1?) 
wenn er behauptet: „Die Agnateneigenschaft bilde nur die 
juristische Vermittelung des Anspruches Für die Geltend- 
machung desselben aber falle die Agnateneigenschaft mit der 
Eigenschaft des Staatsoberhauptes zusammen.* Dem ist zu 
widersprechen. Bei der Geltendmachung von Thronfolge- 
und Regentschaftsrechten tritt der Bundesfürst lediglich als 
Agnat auf und nicht als Staatsoberhaupt. Er vertritt einen 
persönlichen Anspruch, der keine Berührungspunkte hat mit 
seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt eines Bundesstaates. 
Er handelt hier im eigenen Interesse, nicht im Interesse 
seines Staates. Nur insoweit ist, wie Krick18) richtig hervor- 
hebt, Zorn Recht zu geben, als der Bundesfürst die Geltend- 
machung und Verfolgung seines persönlichen Anspruches der 
Staatsregierung übertragen kanrı, und dass dann allerdings in 
seiner äusseren Erscheinung der Streit insofern als ein Streit 
zwischen verschiedenen Bundesstaaten auftritt, als nun statt 
des ursprünglich Berechtigten ein Staatsorgan als Partei 
fungiert. Doch handelt in einem derartigen Falle die Staats- 
regierung — um einen prozessualen Ausdruck zu ge- 
  
11) Vgl. dazu Krick, Der Bundesrat als Schiedsrichter S. 18. 
12) Zorn, Reichsverfassung und Lippescher Thronfolgestreit S. 15. 
18) Krick, Der Bundesrat als Schiedsrichter zwischen Bundesstaaten $. 20. 
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