prüfen, die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, wem das
Recht der Regierungsnachfolge in einem Bundesstaate zu
übertragen sei. So sagt Arndt:!) „Der Bundesrat ist bei
der Legitimationsprüfung seiner Mitglieder zuständig, eine
indirekte Entscheidung über die Thronfolge abzugeben.“ Und
Laband?) führt aus: „Der Bundesrat hat das Recht und die
Pflicht, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen. Diese
Prüfung erstreckt sich in der Regel nur darauf, dass in einer
formell ordnungsmässigen Urkunde die Vertretung des Staates
im Bundesrate und die Führung der Stimmen demjenigen
übertragen worden ist, welcher sich als Bevollmächtigter des
Staates gerier. Sie kann aber auch darauf sich erstrecken,
ob die Vollmacht von dem befugten Vertreter des Staates
ausgestellt ist. Falls in einem Bundesstaate etwa mehrere
Prätendenten um den Thron streiten, oder wenn ein Usurpator
sich desselben bemächtigt hat, so kann der Bundesrat die sich
meldenden Vertreter dieses Staates entweder sämtlich zurück-
weisen wegen nicht gehörig erfolgter Legitimation, oder einen
von ihnen zulassen und dadurch ümplicte den Vollmacht-
geber desselben als den zur Vertretung des Staates befugten
Landesherrn anerkennen.* Laband präzisiert aber in der
neuesten, vierten Auflage seines Staatsrechts?) diese Worte
dahin: „Die Entscheidung über das Thronfolgerecht trifft
aber nur ein einzelnes, in der Staatsgewalt enthaltenes Recht,
die Stimmführung im Bundesrate*. Gegen diese Formulierung
wird sich — im Gegensatz zu der ursprünglichen — nichts
einwenden lassen. Denn nach ihr ist anzunehmen, dass
Laband dem Bundesrate nur die Befugnis zugestehen will,
Bevollmächtigte eines nach seiner Ueberzeugung nicht be-
rechtigten Prätendenten zurückzuweisen. Darin besteht ja das
Recht der Legitimationsprüfung, dass der Bundesrat ihm als
nicht genügend legitimiert erscheinende Mitglieder jederzeit
zurückzuweisen berechtigt ist; dass er also alle sich meldenden
1) Arndt, Kommentar zur Reichsverfassung S. 320.
2) Laband, Staatsrecht, 2. Aufl. S. 228.
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