Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

prüfen, die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, wem das 
Recht der Regierungsnachfolge in einem Bundesstaate zu 
übertragen sei. So sagt Arndt:!) „Der Bundesrat ist bei 
der Legitimationsprüfung seiner Mitglieder zuständig, eine 
indirekte Entscheidung über die Thronfolge abzugeben.“ Und 
Laband?) führt aus: „Der Bundesrat hat das Recht und die 
Pflicht, die Legitimation seiner Mitglieder zu prüfen. Diese 
Prüfung erstreckt sich in der Regel nur darauf, dass in einer 
formell ordnungsmässigen Urkunde die Vertretung des Staates 
im Bundesrate und die Führung der Stimmen demjenigen 
übertragen worden ist, welcher sich als Bevollmächtigter des 
Staates gerier. Sie kann aber auch darauf sich erstrecken, 
ob die Vollmacht von dem befugten Vertreter des Staates 
ausgestellt ist. Falls in einem Bundesstaate etwa mehrere 
Prätendenten um den Thron streiten, oder wenn ein Usurpator 
sich desselben bemächtigt hat, so kann der Bundesrat die sich 
meldenden Vertreter dieses Staates entweder sämtlich zurück- 
weisen wegen nicht gehörig erfolgter Legitimation, oder einen 
von ihnen zulassen und dadurch ümplicte den Vollmacht- 
geber desselben als den zur Vertretung des Staates befugten 
Landesherrn anerkennen.* Laband präzisiert aber in der 
neuesten, vierten Auflage seines Staatsrechts?) diese Worte 
dahin: „Die Entscheidung über das Thronfolgerecht trifft 
aber nur ein einzelnes, in der Staatsgewalt enthaltenes Recht, 
die Stimmführung im Bundesrate*. Gegen diese Formulierung 
wird sich — im Gegensatz zu der ursprünglichen — nichts 
einwenden lassen. Denn nach ihr ist anzunehmen, dass 
Laband dem Bundesrate nur die Befugnis zugestehen will, 
Bevollmächtigte eines nach seiner Ueberzeugung nicht be- 
rechtigten Prätendenten zurückzuweisen. Darin besteht ja das 
Recht der Legitimationsprüfung, dass der Bundesrat ihm als 
nicht genügend legitimiert erscheinende Mitglieder jederzeit 
zurückzuweisen berechtigt ist; dass er also alle sich meldenden 
  
1) Arndt, Kommentar zur Reichsverfassung S. 320. 
2) Laband, Staatsrecht, 2. Aufl. S. 228. 
5.251.
	        
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