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seits weil bei Ausschluss jeglicher Selbsthilfe unter den Bundes-
gliedern Prätendenten den Schutz und die Verwirklichung
ihrer Ansprüche nur beim Reiche finden können. Das Organ,
durch welches das Reich eine gesamtverbindliche Entscheidung
abgeben könne und welches in Ermangelung einer anderen
Behörde kraft seiner allgemeinen und subsidiären Kompetenz
zuständig sei, sei der Bundesrat.
Dem tritt v. Seydel?) scharf entgegen: Es habe etwas Miss-
liches, eine nicht vorhandene Bestimmung aus einer überdies
nicht unbestrittenen Theorie heraus zu ergänzen. — Es sei
auch nicht anzunehmen, dass man eine so schwerwiegende Zu-
ständigkeit unter der Hand dem Reiche habe überweisen wollen;
ja es sei seines Erachtens geradezu ausgeschlossen, dass man
an eine solche Zuständigkeit nur gedacht habe, träfe sie doch
das monarchische Gefühl an seinem empfindlichsten Punkte.
Wenn ich mich auch der Ansicht Labands nicht an-
schliessen kann, so werde ich zu der gegenteiligen Auffassung
doch nicht durch die von Seydel angeführten Gründe be-
stimmt. Auch sie halten einer eingreifenden Kritik nicht
Stand. Eine treffende Widerlegung derselben gibt Fleischer.®)
Ich darf mich auf dessen Ausführungen, mit denen ich in
allen Punkten übereinstimme, hier beziehen.
Mich leiten folgende Gesichtspunkte Einmal genügen
mir die allgemeinen Erwägungen, die nach Ansicht Labands
auf die Befugnis des Bundesrates zur rechtskräftigen Ent-
scheidung von Thronfolgestreitigkeiten schliessen lassen, nicht
zur Begründung der von Laband vertretenen Auffassung.
Es mag ja ohne weiteres zugegeben werden, dass das
Reich an innerhalb eines Bundesstaates entstehenden Thron-
folgestreitigkeiten insofern ein grosses Interesse hat, als mit
der Frage, wer der rechtmässige Thronerbe sei, jene andere
zusammenfällt, wer die jenem Bundesstaate zustehenden Mit-
gliedschaftsrechte auszuüben und seine Mitgliedschaftspflichten
zu erfüllen habe; und als auch ferner es die Pflicht des
2) v. Seydel, Kommentar zur Reichsverfassung S. 408.
9 Zuständigkeit des deutschen Bundesrats S. 557.