Full text: Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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gericht ganz allgemein zur Erledigung von öffentlich-recht- 
lichen Streitigkeiten der im Art. 76 R.V. bezeichneten Art für 
zuständig erklärt würde. Als erstrebenswertes Ziel nach dieser 
Richtung hin muss das bezeichnet werden, dass die ent- 
sprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1881, 
die bis jetzt nur für Hamburg Geltung haben, durch Reichsgesetz 
auf alle Bundesstaaten ausgedehnt werden, und dass reichs- 
gesetzlich dem Reichsgericht auch die Entscheidung dieser 
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten übertragen würde. Jeder- 
mann im Reiche vertraut der Unparteilichkeit unseres höchsten 
Gerichtshofes. Und niemand wird zweifeln, dass sich das 
Reichsgericht auch dieser neuen Aufgabe in jeder Beziehung 
gewachsen zeigen würde. 
Die neueste durch die Beschlussfassung des Bundesrates 
im Lippeschen Thronstreite gekennzeichnete Entwickelung lässt 
erfreulicherweise die Erwartung auf eine baldige Verwirk- 
lichung des angedeuteten Gedankens nicht mehr als eine 
Utopie erscheinen.
	        
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