Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Zur Beurkundung eines Frachtver- 
trages über die Beförderung von 
Gütern dienende Schriftstücke, die 
im Inlande ausgestellt oder aus- 
gehändigt werden, und zwar: 
I. Konnossemente, mit Ausnahme des 
dem Führer des Seeschiffes behän- 
digten und als solches bezeichneten 
Konnossementsexemplars, 
a) sofern die Papiere über ganze 
Schiffsladungen lauten . . 
b) sofern die Papiere über Theil- 
ladungen oder Stückgüter lauten: 
1. bei Beförderung von Gütern 
nach oder von Häfen der 
Nord- und Ostsee . 
2. bei Beförderung von Gütern 
nach oder von anderen Häfen 
II. Ladescheine mit Ausnahme des 
dem Führer des Flussschiffes be- 
händigten und als solches bezeich- 
neten Exemplars, sowie Einliefe- 
rungsscheine der Frachtführer im 
Flussschifffahrtsverkehr über Sen- 
dungen, bezüglich deren ein Lade- 
schein nicht ausgestellt ist, 
a) sofern die Papiere über ganze 
Schiffsladungen lauten . . 
b) sofern die Papiere über Theil- 
ladungen oder Stückgüter lauten 
HI. Frachtbriefe , Beförderungs- 
scheine, Gepäckscheine, Packet 
adressen, sowie andere, eines der 
‘bezeichneten Papiere ersetzende 
Schriftstücke, 
a) sofern die Papiere über ganze 
Wagenladungen im Eisenbahn- 
verkehr lauten . . 
b) in allen übrigen Fällen im Land- 
transportverkehr 
Befreit sind: 
1. Frachtpapiere, aus denen sich 
ergiebt, dass. der Betrag der 
Fracht die Summe von einer 
Mark nicht übersteigt; 
2. Gepäckscheine, die über das Ge- 
päck der Reisenden ausgestellt 
sind. 
  
  
  
  
M 
80 
10 
30 
30 
10 
20 
10 
  
  
  
von jedem einzel- 
nen Schriftstück ; 
falls dasselbe 
jedoch über die 
Ladung mehrerer 
Schiffsgefässe 
oder Eisenbahn- 
wagen lautet, von 
jeder Schiffs- oder 
Wagenladung, 
und falls mehrere 
für verschiedene 
Empfänger be- 
stimmte Stück- 
gutsendungen in 
einer Eisenbahn- 
wagenladung ver- 
einigt (Sammel- 
ladung) mit einem 
Frachtpapier zur 
Beförderung auf- 
geliefert werden, 
von jeder einzel- 
nen Sendung.
	        
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