—89 —
Zur Beurkundung eines Frachtver-
trages über die Beförderung von
Gütern dienende Schriftstücke, die
im Inlande ausgestellt oder aus-
gehändigt werden, und zwar:
I. Konnossemente, mit Ausnahme des
dem Führer des Seeschiffes behän-
digten und als solches bezeichneten
Konnossementsexemplars,
a) sofern die Papiere über ganze
Schiffsladungen lauten . .
b) sofern die Papiere über Theil-
ladungen oder Stückgüter lauten:
1. bei Beförderung von Gütern
nach oder von Häfen der
Nord- und Ostsee .
2. bei Beförderung von Gütern
nach oder von anderen Häfen
II. Ladescheine mit Ausnahme des
dem Führer des Flussschiffes be-
händigten und als solches bezeich-
neten Exemplars, sowie Einliefe-
rungsscheine der Frachtführer im
Flussschifffahrtsverkehr über Sen-
dungen, bezüglich deren ein Lade-
schein nicht ausgestellt ist,
a) sofern die Papiere über ganze
Schiffsladungen lauten . .
b) sofern die Papiere über Theil-
ladungen oder Stückgüter lauten
HI. Frachtbriefe , Beförderungs-
scheine, Gepäckscheine, Packet
adressen, sowie andere, eines der
‘bezeichneten Papiere ersetzende
Schriftstücke,
a) sofern die Papiere über ganze
Wagenladungen im Eisenbahn-
verkehr lauten . .
b) in allen übrigen Fällen im Land-
transportverkehr
Befreit sind:
1. Frachtpapiere, aus denen sich
ergiebt, dass. der Betrag der
Fracht die Summe von einer
Mark nicht übersteigt;
2. Gepäckscheine, die über das Ge-
päck der Reisenden ausgestellt
sind.
M
80
10
30
30
10
20
10
von jedem einzel-
nen Schriftstück ;
falls dasselbe
jedoch über die
Ladung mehrerer
Schiffsgefässe
oder Eisenbahn-
wagen lautet, von
jeder Schiffs- oder
Wagenladung,
und falls mehrere
für verschiedene
Empfänger be-
stimmte Stück-
gutsendungen in
einer Eisenbahn-
wagenladung ver-
einigt (Sammel-
ladung) mit einem
Frachtpapier zur
Beförderung auf-
geliefert werden,
von jeder einzel-
nen Sendung.