—- 40 -—-Wertkataster,
wie z. B. in Baden — beruht die Grundsteuer,
weil der Ertrag der Grundstücke direkt durch Schätzungsoperationen
und nicht erst der Kapitalwert des Steuerobjektes ermittelt
wird, um von diesem auf eine bestimmte Größe des Ertrags
zu schließen.!)
Der Ermittelung des Ertrages des Grund und Bodens war
natürlich auch in Sachsen eine umfassende und sorgfältige
Vermessung des Landes und die Feststellung der Flächeneinheiten,
die einem Besitzer gehörten, vorausgegangen. Bezüglich
der Vermessung hatte die Regierung von vornherein die
feste Überzeugung, „daß man etwas zuverlässiges und vollständiges
herstellen müsse, wenn man nicht Gefahr laufen
wolle, Zeit und Geld zu verlieren. Man möge also beides nicht
scheuen, wenn es sich darum handele, wahrhaft dauernd und
brauchbar zu schätzen.“
Die Hauptaufgabe der Katastrierung aber bildete die Feststellung
des Reinertrages, nach welchem auf Grund des $8 3 des
Gesetzes von 1843 die Grundsteuer zu erheben ist.2) Hierbei
hatte man aber als Ziel im Auge, was in der Wissenschaft noch
heute als Ziel der Grundsteuerveranlagung gilt, nämlich: nicht
1) Daß auch damals in Sachsen der Gedanke, das System des Wertkatasters
zur Grundlage der Besteuerung zu wählen, bei der Einführung
der Grundsteuer von seiten der Stände eingehend erwogen wurde, geht aus
einem Deputationsberichte der I. K. des Jahres 1833 hervor, wo es heißt:
„Allein die Deputation mußte diese Methode (Abschätzung nach Kaufwerten)
deshalb als gänzlich ungenügend ansehen, weil es sich gegenwärtig
darum handelt, ein auf unrichtigen Verhältnissen beruhendes Abgabensystem
aufzugeben, um der Konstitution zufolge ein neues dergleichen,
„nach möglichst richtigem Verhältnisse“ einzuführen, im Verfolg dieser
Abschützungsweise aber das allgemeine Vertrauen und die Zufriedenheit
aller Beteiligten wohl durchaus nicht erlangt, dagegen zahllose Reklamationen
herbeigeführt werden könnten. Denn es würden ihr unleugbar die
Mängel einer Kontrolle und das Mißtrauen eines Landesteils, einer Kommun,
eines Grundbesitzers gegen den anderen, stets entgegenstehen, auch
das Bedenken obwalten, daß nicht überall wirkliche Ertragsfähigkeit des
Bodens, sondern erhöhte Kultur und andere vorübergehende Verhältnisse
den Wert bedingen könnten, sonach eine Besteuerung der Industrie eintreten,
auch kleinere Güter vielleicht unverhältnismäßig hoch gegen größere
belastet werden würden. Hiernächst möchte bei größeren Güterkomplexen
ein mühsames und kostspieliges Zergliederungsverfahren vorausgehen und
eine Vermessung im allgemeinen, welche doch den größten Teil des Kostenaufwandes
bei der von der Deputation empfohlenen Methode verursacht,
dennoch auch bei Abschätzung nach Kaufwerten nicht zu entbehren sein“
(Landt.-Akt. 1833/34, Beil. der I. K. 1. Bd. S. 105 ff.).
2) „Dieser Paragraph“ (d. lı. $ 3 des Gesetzes) — so lesen wir in
einem Deputationsbericht der II. K. vom 9. Juni 1843 — „bildet die Basis
des ganzen neuen Grundsteuersystems. Das Prinzip, die Steuer nach Verhältnis
desjenigen Reinertrags aufzuerlegen, welcher aus dem Grundstücke
bei gewöhnlicher Bewirtschaftungs- und Nutzungsweise, nach Abzug der
Produktions- und Unterhaltungskosten gezogen werden kann, ist, wie im
Eingange des Berichts bereits Erwähnung gefunden hat, zwischen Regierung
und den früheren Ständen vereinbart und hiernach alle Vorarbeiten ausgeführt
worden“ (L.-A. 1842/43, Beil. der II. K. 3. Sammlung S. 409).