Contents : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

—-  40  -—-Wertkataster,

  wie  z.  B.  in  Baden  —  beruht  die  Grundsteuer,
weil  der  Ertrag  der  Grundstücke  direkt  durch  Schätzungsoperationen
  und  nicht  erst  der  Kapitalwert  des  Steuerobjektes  ermittelt
  wird,  um  von  diesem  auf  eine  bestimmte  Größe  des  Ertrags

  zu  schließen.!)

Der  Ermittelung  des  Ertrages  des  Grund  und  Bodens  war
natürlich  auch  in  Sachsen  eine  umfassende  und  sorgfältige
Vermessung  des  Landes  und  die  Feststellung  der  Flächeneinheiten,
  die  einem  Besitzer  gehörten,  vorausgegangen.  Bezüglich
  der  Vermessung  hatte  die  Regierung  von  vornherein  die
feste  Überzeugung,  „daß  man  etwas  zuverlässiges  und  vollständiges
  herstellen  müsse,  wenn  man  nicht  Gefahr  laufen
wolle,  Zeit  und  Geld  zu  verlieren.  Man  möge  also  beides  nicht
scheuen,  wenn  es  sich  darum  handele,  wahrhaft  dauernd  und
brauchbar  zu  schätzen.“

Die  Hauptaufgabe  der  Katastrierung  aber  bildete  die  Feststellung
  des  Reinertrages,  nach  welchem  auf  Grund  des  $8  3  des
Gesetzes  von  1843  die  Grundsteuer  zu  erheben  ist.2)  Hierbei
hatte  man  aber  als  Ziel  im  Auge,  was  in  der  Wissenschaft  noch
heute  als  Ziel  der  Grundsteuerveranlagung  gilt,  nämlich:  nicht

1)  Daß  auch  damals  in  Sachsen  der  Gedanke,  das  System  des  Wertkatasters
  zur  Grundlage  der  Besteuerung  zu  wählen,  bei  der  Einführung
der  Grundsteuer  von  seiten  der  Stände  eingehend  erwogen  wurde,  geht  aus
einem  Deputationsberichte  der  I.  K.  des  Jahres  1833  hervor,  wo  es  heißt:
„Allein  die  Deputation  mußte  diese  Methode  (Abschätzung  nach  Kaufwerten)
  deshalb  als  gänzlich  ungenügend  ansehen,  weil  es  sich  gegenwärtig
darum  handelt,  ein  auf  unrichtigen  Verhältnissen  beruhendes  Abgabensystem
  aufzugeben,  um  der  Konstitution  zufolge  ein  neues  dergleichen,
„nach  möglichst  richtigem  Verhältnisse“  einzuführen,  im  Verfolg  dieser
Abschützungsweise  aber  das  allgemeine  Vertrauen  und  die  Zufriedenheit
aller  Beteiligten  wohl  durchaus  nicht  erlangt,  dagegen  zahllose  Reklamationen
  herbeigeführt  werden  könnten.  Denn  es  würden  ihr  unleugbar  die
Mängel  einer  Kontrolle  und  das  Mißtrauen  eines  Landesteils,  einer  Kommun,
  eines  Grundbesitzers  gegen  den  anderen,  stets  entgegenstehen,  auch
das  Bedenken  obwalten,  daß  nicht  überall  wirkliche  Ertragsfähigkeit  des
Bodens,  sondern  erhöhte  Kultur  und  andere  vorübergehende  Verhältnisse
den  Wert  bedingen  könnten,  sonach  eine  Besteuerung  der  Industrie  eintreten,
  auch  kleinere  Güter  vielleicht  unverhältnismäßig  hoch  gegen  größere
belastet  werden  würden.  Hiernächst  möchte  bei  größeren  Güterkomplexen
ein  mühsames  und  kostspieliges  Zergliederungsverfahren  vorausgehen  und
eine  Vermessung  im  allgemeinen,  welche  doch  den  größten  Teil  des  Kostenaufwandes
  bei  der  von  der  Deputation  empfohlenen  Methode  verursacht,
dennoch  auch  bei  Abschätzung  nach  Kaufwerten  nicht  zu  entbehren  sein“
(Landt.-Akt.  1833/34,  Beil.  der  I.  K.  1.  Bd.  S.  105  ff.).

2)  „Dieser  Paragraph“  (d.  lı.  $  3  des  Gesetzes)  —  so  lesen  wir  in
einem  Deputationsbericht  der  II.  K.  vom  9.  Juni  1843  —  „bildet  die  Basis
des  ganzen  neuen  Grundsteuersystems.  Das  Prinzip,  die  Steuer  nach  Verhältnis
  desjenigen  Reinertrags  aufzuerlegen,  welcher  aus  dem  Grundstücke
bei  gewöhnlicher  Bewirtschaftungs-  und  Nutzungsweise,  nach  Abzug  der
Produktions-  und  Unterhaltungskosten  gezogen  werden  kann,  ist,  wie  im
Eingange  des  Berichts  bereits  Erwähnung  gefunden  hat,  zwischen  Regierung
und  den  früheren  Ständen  vereinbart  und  hiernach  alle  Vorarbeiten  ausgeführt
  worden“  (L.-A.  1842/43,  Beil.  der  II.  K.  3.  Sammlung  S.  409).