Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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10.

 

Benennung  der  Gegenstände.

b)  Sämereien  und  Beeren:

1)  Anis  und  Kimelee  .  .  ..  .  .  ..

2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,

  Raps,  Ruͤbesaat  ..  ..  ....  ..  ..  ....  .  ......  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ...

3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  genannte  Sämereien
ingleichen  Wachholderbeeren  .  .  ..

Anmerk.  Ein  Preußischer  Scheffel  Kleesaat  wird  mit  Einschluß  des  Sackes  zu  89  Pfund,

ein  Bayerisches  Schaͤffel  desgleichen  zu  360  Pfund  gerechnet.
Glas  und  Glaswaaren:

2)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirrrgrgy  ííí
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Zentner  veranschlagt
53  Preußische
65  Altbaperische  Kubikfug.
oder
44  Rheinbayerische
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes  ungeschliffenes;  ingleichen  Fenster=  und
Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  (  (grün,  halb=  und  ganz  weiß)  .
Anmerk.  Vorgedachtes  Hohlglas  nur  mit  abgeschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern.

)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,  massives
weißes  Glas;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
Glasperlen  und  Glasschmllttztztztzttt  .  ...  .  .  ..

d)  Spiegelglas:

1)  wenn  das  Stück  nicht  über  288  Preußische  oder  333  Altbayerische
oder  255  Rheinbayerische  Quadratzoll  mißt:

a)  gegossenes,  belegtes  oder  ersaa)
  wem  das  Stück  nicht  über  144  Preußische  Quadratzoll

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