Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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7.  für  den  VII.  Wahlbezirk:

Oberamtsrichter  Kind  zu  Allstedt,
8.  für  den  VIII.  Wahlbezirk:

Justizrath  Dr.  Martin  zu  Jena,
9.  für  den  IX.  Wahlbezirk:

Amtsgerichtsrath  Fitzler  zu  Jena,
10.  für  den  X.  Wahlbezirk:

Geheimer  Justizrath  Piltz  zu  Eisenach,
11.  für  den  XI.  Wahlbezirk:

Amtsgerichtsrath  Jungherr  zu  Eisenach,
12.  für  den  XII.  Wahlbezirk:

Oberamtsrichter  Dr.  Wackenroder  zu  Vacha,
13.  für  den  XIII.  Wahlbezirk:

Oberamtsrichter  Böttger  zu  Kaltennordheim,
14.  für  den  XIV.  Wahlbezirk:

Oberamtsrichter  Schenk  zu  Neustadt  a/O.,
15.  für  den  XV.  Wahlbezirk:

Oberamtsrichter  Jobst  zu  Weida.

Soweit  der  eine  oder  andere  dieser  Kommissare  behindert  sein  sollte,  den
Auftrag  zu  besorgen,  tritt  für  ihn  derjenige  Beamte  ein,  welcher  überhaupt
für  ihn  in  Verhinderungsfällen  als  weltliches  Mitglied  der  Kircheninspektion
thätig  zu  sein  haben  würde.

IV.

Die  ernannten  Wahlkommissare  haben,  jeder  für  seinen  Wahlbezirk,  den
Ort  und  die  Stunde  für  den  Anfang  der  am  27.  Oktober  d.  J.  abzuhaltenden
Wahlversammlung  zu  bestimmen  und  sofort  nach  dem  16.  Oktober  d.  J.  in
einem  geeigneten,  in  ihrem  Bezirke  verbreiteten  öffentlichen  Nachrichtsblatte,  unter
Hinweisung  auf  gegenwärtige  Bekanntmachung,  mit  der  Aufforderung  bekannt
zu  geben,  daß  die  Geistlichen,  welche  als  Pfarrer,  Diakone  oder  Vikare  im
ordentlichen  Kirchendienst  aktiv  in  den  Parochieen  des  Bezirks  sind  und  das
geistliche  Wahlrecht  auszuüben  haben,  sowie  die  nach  §  7  der  Synodal-Ordnung
von  den  Kirchgemeindevorständen  zu  wählenden  weltlichen  Wahlmänner  am
bestimmten  Ort  und  zur  bestimmten  Zeit  sich  zu  der  anberaumten  Wahlversammlung
  einzufinden  haben.