Einsetzung eines Nacherben *2105—2109
§ 2105. Hat der Erblasser angeordnet, daß der eingesetzte Erbe
die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein
soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
Das gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst
nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn
die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten
Person oder einer zu dieser Zeit noch nichtentstandenen juristischen
Person als Erbe nach 8 2101 als Nacherbeinsetzung
anzusehen ist.
§ 2106. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den
Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge
eintreten soll,') so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem
Tode des Vorerben an.
Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach
§ 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft
dem Nacherben mit dessen GeFburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2
tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
8 2107. Hat der Erblasser einem Abkömmlinge, der zur Zeit der
Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von
dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, daß er einen Abkömmling
hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt,
so ist anzunehmen, daß der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, daß der
Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.3)
8 2108. Die Vorschriften des § 1928 finden auf die Nacherbfolge
entsprechende Anwendung.
Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der
Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht
auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen
ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung
eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
§ 2109. Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe
von dreihig Jahren nach dem Erbsall unwirksam') wenn nicht vorher
der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.10) Sie bleibt auch nach dieser
Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der
Person des Vorerbenut) oder des Nacherben:) ein
bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in
dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des
Erbfalls lebt;
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall,
daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird,
der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt
ist.15)
Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis
eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
dreißigjährigen Frist.3#)
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