Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

—  2  —

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  alle  natürlichen  oder  juristischen  Personen,  gewerbliche
  oder  wirtschaftliche  Unternehmer,  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  oder  Verbände,  die
meldepflichtige  Gegenstände  (§1)  im  Gewahrsam  haben,  oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht
befinden.  Vorräte,  die  sich  am  Stichtag  unterwegs  befinden,  sind  nach  ihrem  Eintreffen  vom  Empfänger
zu  melden.

l  3
Meldepflicht  und  Stichtag.

Die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  sind  von  den  im  §  2  bezeichneten  Personen  oder  Betrieben
u  melden.

Die  erste  Meldung  ist  für  die  bei  Beginn  des  22.  September  1916  (Stichtag)  vorhandenen  Vorräte
  bis  zum  12.  Oktober  1916  zu  erstatten.  Die  zweite  Meldung  ist  für  die  bei  Beginn  des  1.  November
  1916  (Stichtag)  vorhandenen  Vorräte  bis  zum  10.  November  1916,  die  folgenden  Meldungen  für
die  mit  Beginn  eines  jeden  folgenden  Monats  (Stichtag)  vorhandenen  Vorräte  bis  zum  10.  Tage  des
betteffenden  Monats  zu  erstatten.

84.
Meldescheine.

Auskunftsberechtigt  ist  das  zuständige  Kriegsministerium.
Die  Meldung  hat  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,  die  von  der
Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  H.,  Abteilung  für  Beschlagnahme,  Berlin  W  8,  Kanonierstr.  29/30,

unverzüglich  anzufordern  sind.  Die  Anforderung  hat  auf  einer  Postkarte  zu  erfolgen,  die  mit  deutlicher
Unterschrift  und  genauer  Adresse  versehen  ist.  Die  Meldescheine  sind  sorgfältig  ausgefüllt  portofrei  an
die  Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  H.,  Abteilung  für  Beschlagnahme,  in  Berlin  W  8,  Kanonierstraße  29/30,
einzusenden.  Der  Briefumschlag  ist  mit  dem  Vermerk  „Betrifft  Bestandsaufnahme“  zu  versehen  und
darf  außer  dem  Meldeschein  keinen  weiteren  Inhalt  haben.

Die  Meldescheine  dürfen  zu  anderer  Mitteilung  als  den  auf  ihnen  geforderten  nicht  benutzt  werden.
Von  der  erstatteten  Meldung  ist  eine  Abschrift  (Durchschlag)  zurückzubehalten  und  aufzubewahren.

 

9.
Ausnahmen.

Sofern  die  Gesamtmenge  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (8  1)  bei  einer
der  von  der  Verordnung  betroffenen  Personen  (8  2)  an  dem  betreffenden  Stichtag  (8  3)  geringer  ist  als
500  kg  (Mindestmenge)  aller  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1)  insgesamt,  besteht
eine  Pflicht  zur  Meldung  nicht.

Verringern  sich  die  Bestände  eines  Meldepflichtigen  nachträglich  unter  die  im  vorhergehenden
Absatz  angegebene  Mindestmenge,  so  ist  die  Meldung  für  den  folgenden  Stichtag  trotzdem  zu  erstatten,
darf  aber,  sofern  nicht  durch  die  Kriegsschmieröl  G.  m.  b.  H.  eine  besondere  Aufforderung  zur  Meldung
ereht.  danach  so  lange  unterbleiben,  bis  die  Bestände  wieder  die  Mindestmenge  erreicht  oder  überschritten

aben.

86.
Lagerbuch,  Auskunftspflicht.

Jeder  Meldepflichtige  (82)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Veränderung  in  den
Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges
  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  Beamten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist  die  Prüfung  des  Lagerbuches  sowie
die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände  zu  vermuten  sind.