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8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen oder juristischen Personen, gewerbliche
oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Verbände, die
meldepflichtige Gegenstände (§1) im Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht
befinden. Vorräte, die sich am Stichtag unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger
zu melden.
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Meldepflicht und Stichtag.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den im § 2 bezeichneten Personen oder Betrieben
u melden.
Die erste Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte
bis zum 12. Oktober 1916 zu erstatten. Die zweite Meldung ist für die bei Beginn des 1. November
1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. November 1916, die folgenden Meldungen für
die mit Beginn eines jeden folgenden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. Tage des
betteffenden Monats zu erstatten.
84.
Meldescheine.
Auskunftsberechtigt ist das zuständige Kriegsministerium.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die von der
Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlagnahme, Berlin W 8, Kanonierstr. 29/30,
unverzüglich anzufordern sind. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die mit deutlicher
Unterschrift und genauer Adresse versehen ist. Die Meldescheine sind sorgfältig ausgefüllt portofrei an
die Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlagnahme, in Berlin W 8, Kanonierstraße 29/30,
einzusenden. Der Briefumschlag ist mit dem Vermerk „Betrifft Bestandsaufnahme“ zu versehen und
darf außer dem Meldeschein keinen weiteren Inhalt haben.
Die Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung als den auf ihnen geforderten nicht benutzt werden.
Von der erstatteten Meldung ist eine Abschrift (Durchschlag) zurückzubehalten und aufzubewahren.
9.
Ausnahmen.
Sofern die Gesamtmenge der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) bei einer
der von der Verordnung betroffenen Personen (8 2) an dem betreffenden Stichtag (8 3) geringer ist als
500 kg (Mindestmenge) aller von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) insgesamt, besteht
eine Pflicht zur Meldung nicht.
Verringern sich die Bestände eines Meldepflichtigen nachträglich unter die im vorhergehenden
Absatz angegebene Mindestmenge, so ist die Meldung für den folgenden Stichtag trotzdem zu erstatten,
darf aber, sofern nicht durch die Kriegsschmieröl G. m. b. H. eine besondere Aufforderung zur Meldung
ereht. danach so lange unterbleiben, bis die Bestände wieder die Mindestmenge erreicht oder überschritten
aben.
86.
Lagerbuch, Auskunftspflicht.
Jeder Meldepflichtige (82) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung in den
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie
die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.