esetz und Verurduuigs Bluh
für das
FKönigreich Bayern.
Nr. 45.
München, den 10. Juli 1918.
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Gesetz vom 10. Juli 1918 über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushaltsplaus für die Jahre 1918 und 1919.—
Bekauntmachung vom 6. Juli 1918 wegen Erhöhung der Entschädigung der Beamten für die Benützun von
Fahrrädern bei Dienstreisen. — Bekaunntmachung vom 6. Juli 1918, betreffend Anderung der AInlsO# ½
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung — Auezug aus der Adels Matrikel des Königreichs. Anlage
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushaltsplans für die Jahre 1918 und 1919
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfahgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrats mit Beirat und Zustimmung
der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten in Bezug auf die vorläufige
Bestreitung der Ausgaben des Staates und ihre Deckung im dritten Vierteljahr 1918
beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Die Wirksamkeit der Art. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1917 über
den vorläufigen Vollzug des Staatshaushalts für die Jahre 1918 und 1919 wird auf
das dritte Vierteljahr 1918 erstreckt.
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