Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Zu  Lohnfuhren  oder  Fahrten  über  Land  aber  ist  ihre
Verwendung  ausdrücklich  verboten;  auch  ist  Vorsorge  zu  treffen,
daß  sich  die  Pferde  stets  an  den  thierärztlichen  Untersuchungstagen
  zu  Hause  befinden.

München,  den  13.  Oktober  1854.

Königl.  Regierung  von  Oberbayern.

Nr.  7836.  §S.  283.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom

20·  November  1858,  Ueberhandnahme  der  Notzkrankheit  unter  den
Pferden  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Amtlichen  Anzeigen  zufolge  sind  in  neuester  Zeit  in
mehreren  Bezirken  des  Kreises  Oberbayern  rotzkranke  Pferde
vorgekommen,  weßhalb  sich  die  unterfertigte  Stelle  veranlaßt
sieht,  die  strengste  Beachtung  der  Bestimmungen  der  Ausschreibung
  vom  8.  September  1845,  Kreisblatt  S.  1358—1367,
einzuschärfen  und  zu  verfügen,  daß  ·

a)diePferdebefitzer,Wirthe,Fuhrleute2c.durchAusfchreibung
in  den  landgerichtlichen  Wochenblättern  auf  die  Kennzeichen
und  Gefährlichkeit  der  Krankheit  aufmerksam  gemacht;

b)  den  Gemeindevorstehern,  Thierärzten  und  Wasenmeistern
die  strengste  Wachsamkeit  aufgetragen;

c)  die  Ueberwachung  der  Pfuscher  und  Quacksalber  gehörig
gehandhabt  und

d)  bei  vorkommenden  Fällen  von  Seite  der  Polizetärzte  die

Contumazmaßregeln  mit  gehöriger  Energie  durchgeführt,

die  Spuren  der  Ansteckung  sorgfältigst  erhoben  und  gegen

Verheimlicher  auf  Grund  der  Regierungs-Ausschreibung

vom  29.  Juni  1852,  Kreisblatt  Seite  1119,  gebührend

eingeschritten  werde.

München,  20.  November  1858.

Kgl.  Regier  ung  von  Oberbayern,  X.  d.  J.