Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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gesorgt,  und  namentlich  fuͤr  den  Ersatz  der  mit  den  ordentlichen  sowohl,  als  außer,
ordentlichen  Amtsreisen  verbundenen  Kosten  bereits  Vorsehung  getroffen  ist,  so  haben
bei  solchen  Anlaͤssen  alle  und  jede  Gastereien,  Vorspannstellung  und  aͤhnliche  Aus.
gaben  auf  Kosten  der  Amts-,  Gemeinde=  und  Stiftungs-Pflegen  zu  unterbleiben.

59)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  27.  September  1828,

betrefsend:  die  Sicherung  des  Cassen=  und  Rechnungswesens  derjenigen  Corporations-Rechner,  welche
zwei  oder  mehrere,  von  verschiedenen  Behoͤrden  abhaͤngende  Cassen  verwalten.

Da  es  zur  Sicherung  des  Cassen-  und  Rechnungs-Wesens  der  Corporations.
Rechner  als  nothwendig  erscheint,  daß  bei  denjenigen  dieser  Rechner,  welche  zwei
oder  mehrere,  von  verschiedenen  Behdrden  abhängende  Cassen  verwalten,  die  Cassen-Untersuchung
  jedesmal  auf  beiderlei  Cassen  ausgedehnt  werde,  so  wird  im  Einverständnisse
  mit  den  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Anordnung  getroffen,
daß  bei  der  Visitation  der  Hauptkasse  die  Nachrechnung  und  der  Cassensturz  immer
auch  auf  die  Nebenkassen,  und  zwar  durch  denjenigen  Beamten,  welcher  die  Haupt-Casse
  unmittelbar  zu  beaufsichtigen  hat  (also  in  der  Regel  durch  den  Oberamtmann),
ausgedehnt,  sofort  aber  von  dem  Resultate  dieser  Untersuchung  der  Rebenkassen  der
betreffenden  höheren  Aufsichtsbehdrde  jedesmal  unverweilte  Anzeige  erstattet  werde.

Es  versteht  sich  hiebei  von  selbst,  daß,  wenn  die  Untersuchung  einer  Nebenkasse
durch  die  die  lehtere  beaufsichtigende  Oberbehörde  angeordnet  wird,  alsdann  auch  Behufs
  der  gründlichen  Vornahme  derselben  ein  Sturz  der  Hauptkasse  durch  den  die
Nebenkasse  untersuchenden  Beamten  veranstaltet  werden  kann,  welcher  sofort  dag
Resultat  dieses  Sturzes  der  Hauptkasse  der  die  leßtere  beaufsichtigenden  Oberbehörde
  gleichfalls  anzeigen  wird.

Damit  übrigens  die  Kreis-Regierung  und  die  betreffenden  Oberämter  von  der
Uebertragung  einer  Nebenkasse  an  einen  Corporations-Rechner  immer  benachrichrigt
werden,  so  wird  bei  den  K.  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  die  Einleitung
getroffen  werden,  daß  eine  solche  Uebertragung  immer  nur  mit  vorgängiger  Zustimmung
  des  Ministerium  des  Innern  geschehe,  welches  die  betreffende  Kreis-;  degierung
hierüber  zum  Bericht  auffordern,  und  im  Falle  die  Urbertragung  wirklich  erfolgt,
zur  Benachrichtigung  des  betreffenden  Oberamts  hievon  in  Kenntniß  setzen  wird.