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wärtigen Abdruck auf's sorgfältigste berücksichtigt
wurde; allem demungeachtet sieht man, daß das
ganze Geschäft noch nicht vollendet war. Es finden
sich nämlich noch manche Andeutungen beigeschrieben,
welche die Absicht des Verfassers einer
Aenderung, insbesondere einer weiteren Ausführung
einzelner Punkte, beweisen. Ist nun auch bei den
meisten derselben klar, was der Verfasser geändert
oder näher ausgeführt wissen wollte, so versteht es
sich doch von selbst, daß der Herausgeber, wenn er
sich auch getraut hätte das zu Aendernde im Geiste
des Ersteren ins Werk zu sehen, sich nicht herausnehmen
durfte, diesem Form und Inhale nach
Spittlerischen Erzengnisse von dem Seinigen
beizumischen oder unterzuschieben. Er begnügt sich
daher, jene Andeutungen hier, zunächst so weit sie
den ersten Band betreffen, bemerklich zu machen.
S. Ho. sind zu der Stelle „aber im Fürstenthume
„Göttingen“ bis „Klage vor demselben anstellen
„mußten,“ (S. 91) die Worte am Rande beigesetzt:
„ganz zu verändern.“ Zu Seite rog war eine
„Schilderung des Conföderationssystems,“ und eine
Darstellung des Gangs bcabsichtigt, „wie sich dieses
„Confêderationssystem, von dessen Bestehen
„sich noch in dem Vertrage des B. Bertholds vom
„S. Ang. 1525, in den Verträgen mit Goslar von
„1534 auf 10 Jahre, von 1543, vom 3. Dez.